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AB 130131

Steiert Jean-François · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-10

Wortprotokoll

Die Minderheit I beantragt Ihnen, der bundesrätlichen Vorlage zu folgen. Sie lehnt die Minderheiten II (Mörgeli) und III (Pfister Theophil) ab, die eine massive Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen in Kauf nehmen und damit letztlich - im Sinn der bereits bei den vorhergehenden Artikeln, insbesondere bei Artikel 19, geäusserten Bemerkungen - auch eine Einschränkung der Rechtssicherheit und eine Verschlechterung der für die Forschung notwendigen günstigen Rahmenbedingungen. Wir haben auch hier wieder ideologische Positionen, die - so scheint es - wirtschaftsfreundlich sind, letztlich aber den Interessen derjenigen schaden, die die Minderheiten zu schützen vorgeben.

Die Minderheit I begrüsst die bundesrätliche Vorlage und damit insbesondere den von der sehr knappen Mehrheit - mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten - gestrichenen Absatz 3. Die Streichung von Absatz 3 würde die Anwendung der Sicherstellungsklausel in verschiedenen Fällen auf diffuse Bereiche des Versicherungsvertragsrechts reduzieren, und dies zulasten potenziell betroffener Personen. Wie die vom Bundesrat zur Erarbeitung von Absatz 3 verwendete Musterpolice aus dem Versicherungsbereich zeigt, bestehen bei einer Streichung von Absatz 3 verschiedene Lücken, die den Versicherungsschutz faktisch aushebeln können. Ich möchte hier nicht auf die komplexen rechtlichen Details eingehen, aber auf den zentralen Punkt dieses Absatzes: Das Versicherungsvertragsrecht ermöglicht es in verschiedenen möglichen Anwendungsfällen, dass die Versicherungsgesellschaft vom Vertrag zurücktritt und somit Personen, die an Versuchen teilgenommen haben, ohne Versicherungsschutz dastehen. Absatz 3 ist keine direkt anwendbare Generalklausel, aber er gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, in gerechtfertigten Fällen einen besonderen Schutz für Personen vorzusehen, die ohne Versicherungsschutz dastehen könnten.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der zehnköpfigen Minderheit I, im Interesse der Rechtssicherheit, der betroffenen Personen und der Forschung dem Bundesrat zu folgen und unnötige Abschwächungen zu vermeiden.

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