Vischer Daniel · Nationalrat · 2013-03-18
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-03-18
Wortprotokoll
Ich glaube, wir müssen diese Diskussion emotionsfrei führen. Es geht nicht darum, dass es jetzt ein Hickhack zwischen dem Bund und dem Kanton Schwyz gibt. Es geht auch nicht darum, ob der Kanton Schwyz guter oder schlechter Absicht war. Es geht auch gar nicht darum, ob man bei der Abstimmung mit falschen Versprechungen agierte. Das hätte das Bundesgericht auf eine Wahlrechtsbeschwerde hin prüfen müssen. Es geht einzig um die ganz einfache Frage: Ist diese Schwyzer Verfassung im fraglichen Paragrafen 48 Absatz 3 bundesrechtskonform, oder ist sie es nicht? Diese Frage beantwortet sich mit einer klaren Aussage: Sie ist es nicht!
Massgebend für die Auslegung sind die Bundesgesetze, das Bundesrecht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist Bestandteil dieser Auslegung. Das ist allen Kantonen seit immer bekannt. Die Gewährleistungspraxis folgt genau diesen Richtlinien. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt: Die Wahlkreise müssen nach demokratischen Gesichtspunkten ausgestaltet sein; wenn das Proporzverfahren gilt, sind Zehnerwahlkreise die untere Grenze. Um ein Problem zu beheben, gibt es für den Proporzfall zwei Möglichkeiten: Wahlkreisverbunde und doppelter Pukelsheim. Der Kanton Schwyz wäre frei, nicht den doppelten Pukelsheim zu wählen, der vielleicht minimale Schwächen hat, sondern das Problem über Wahlkreisverbunde zu regeln.
Diese Verfassung wäre aber auch in Bezug auf das Majorzsystem undemokratisch, auch dann müssten die Wahlkreise in etwa vergleichbar gross sein. Das heisst, alle Stimmbürger müssten in etwa die gleiche Zahl an Deputierten, auf einen Einwohner bezogen, zu wählen haben.
Mithin hat Herr Töndury Recht, der sagt, eigentlich seien sowohl Absatz 2 wie Absatz 3 dieser Schwyzer Verfassung nicht bundesrechtskonform.
Die Bundesversammlung ist zuständig. Das ist ein Routinegeschäft, und entscheidend bezüglich des Kantons Schwyz ist, dass es eine neue Verfassung ist. Das heisst, der Kanton Schwyz hatte Zeit, eine Anpassung ans Bundesrecht vorzunehmen, und er hatte die Möglichkeit, seine neue Verfassung bundesrechtskonform auszugestalten. Dass er das nicht tat und das Volk das gutheisst, kann nun bei der Gewährleistung keine Rolle spielen. Wir müssen nur objektiv beurteilen, ob diese Bestimmung vor dem Bundesrecht standhält oder nicht. Da müssen wir sagen: leider nein! Würden wir im Fall des Kantons Schwyz Ja sagen, dann müssten sich eigentlich Kantone wie Zürich, Aargau, St. Gallen oder Schaffhausen geradezu gelackmeiert vorkommen: Sie haben nämlich ihre Wahlkreise, ihr Proporzsystem angepasst, nach schmerzlichen Diskussionen.
Ein Letztes: Hier geht es nicht um schlaue Parteistrateginnen und Parteistrategen, die uns sagen, wer gewänne und wer verlöre. Es kann sein, dass auch die Grünen einmal unter dem doppelten Pukelsheim leiden. Vielleicht ist die SVP plötzlich die grosse Gewinnerin! Sei's drum, es geht um die Gerechtigkeit des Wahlsystems.