Gössi Petra · Nationalrat · 2013-03-18
Gössi Petra · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-18
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion ist in dieser Frage gespalten. Ich spreche hier für den Teil der Fraktion, der für die Gewährleistung von Paragraf 48 Absatz 3 der Kantonsverfassung votiert. Wir befinden uns innerhalb der Fraktion in einer knappen Minderheit.
Vergangene Woche haben wir schon ausgiebig über die Gewährleistung der Kantonsverfassung diskutiert, weshalb ich nur noch auf zwei Punkte eingehe, die meines Erachtens bisher zu wenig Beachtung gefunden haben.
Die Gegner der Gewährleistung von Paragraf 48 Absatz 3 rufen nach dem Schutz von Minderheiten. Dabei denken sie vor allem an einzelne Kleinparteien, denen sie gerecht werden wollen. Die FDP, meine Partei, gehört im Kanton Schwyz genau zu diesen Minderheiten. Wir haben uns für einen reinen Proporz eingesetzt, und wir wollten eine Variantenabstimmung, aber wir sind immer und immer wieder unterlegen. Gerechtigkeit hat in einem Wahlsystem eben immer auch unterschiedliche Aspekte. Vertreter aus kleinen Gemeinden wollen auch im Kantonsrat sein, und auch das sind Minderheiten. Es ist verständlich, dass sie dafür kämpfen.
Nun haben wir den Volksentscheid. Eine starke Mehrheit im Kanton wertet die regionale Sitzverteilung höher als einen exakten Parteienproporz. Ich erachte dieses Abstimmungsresultat als Preis der Demokratie, weshalb ich mich für die Achtung des Volksentscheids einsetze.
Zudem bin ich überzeugt, dass auch ein rechtliches Argument bisher zu wenig Beachtung gefunden hat. Wenn Sie die Wortprotokolle des Kantonsrates lesen, sehen Sie, dass der Gesetzgeber ein Mischsystem zwischen Majorz und Proporz wollte. Die Aussage "Wo Proporz draufsteht, muss auch Proporz drin sein" ist falsch, weil die Schwyzer wussten, wozu sie Ja sagten; das zeigen die Diskussionen im Kantonsrat und in der Bevölkerung vor der Abstimmung. Es ist also kein Etikettenschwindel, und es gehört zur Gesetzesauslegung, dass die Materialien beigezogen werden. Es kommt hinzu, dass die Bundesverfassung in Artikel 149 auch nicht anders formuliert ist. Absatz 2 lautet: "Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt", und Absatz 3 sagt: "Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis." Wo ist denn hier der Unterschied zur Regelung in der Schwyzer Verfassung? Und wieso soll auf Kantonsstufe nicht auch gelten, was auf Bundesebene gilt? Schliesslich hält sich der Kanton Schwyz an die Vorgaben des Bundesgerichtes, das eine Mischung aus Majorz und Proporz zulässt.
Ich bitte Sie deshalb namens einer knappen Minderheit der FDP-Liberalen Fraktion, Paragraf 48 Absatz 3 zu gewährleisten.