Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-17
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-17
Wortprotokoll
Eine Vorbemerkung an Herrn Ständerat Germann: Wir haben uns tatsächlich bereits vertieft mit dieser Frage beschäftigt, und ich denke, wir wissen auch, was diese Bestimmung bedeutet, welche Konsequenzen sie hat. Wenn man Absatz 4 gemäss der Fassung der ersten Lesung des Ständerates übernimmt, führt das zu Doppelspurigkeiten - das wurde gesagt - und zu unklaren Zuständigkeiten. Dann steht Absatz 4 auch in Widerspruch zu Absatz 3, der gerade die Doppelaufsicht vermeiden will, und zum Geltungsbereich des KAG, dessen Artikel 2 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausnimmt. Herr Ständerat Graber, der Präsident der Kommission, hat die Argumente bereits ausgeführt.
Ich füge noch zwei weitere hinzu: Die Finma müsste die Vermögensverwaltung in einem Tätigkeitsbereich beaufsichtigen, der nicht zu ihrem Aufsichtsbereich gehört. Es wäre also ein fremder Tätigkeitsbereich. Es ist ja - zwar mit einer Kann-Bestimmung, aber immerhin klar ausgedrückt - vorgesehen, dass Vorsorgeeinrichtungen oder Lebensversicherungen nicht in den Bereich der Finma gehören. Sie müsste also in einem Bereich tätig werden, der nicht zu ihrem Kompetenzbereich gehört.
Dann ist es so, dass mit dem im Rahmen der Strukturreform eingeführten Artikel 48f BVV 2 die Oberaufsichtskommission bestimmt, wie die Anforderungen an die Zulassung von Vermögensverwaltern von Pensionskassengeldern zu regeln sind. Wenn es jetzt heisst, die Oberaufsichtskommission sei dazu nicht in der Lage, oder das zumindest mehr oder weniger angenommen wird, muss man sagen, dass die Oberaufsichtskommission ihre Pflichten zu erfüllen hat. Diese bekommt sie gestützt auf die Verordnung, und sie wird zur Erfüllung ihrer Pflichten auch in der Lage sein. Es macht also keinen Sinn, hier Kompetenzen für diesen Teilbereich [PAGE 736] zu vermischen. Das ist im Übrigen auch nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das wir hier verabschieden.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission, dem Nationalrat und dem Bundesrat zuzustimmen.