Graber Konrad · Ständerat · 2012-09-17
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-17
Wortprotokoll
Die Kommissionsmehrheit unterstützt hier den Beschluss des Nationalrates, auf den von unserem Rat eingefügten neuen Absatz zu verzichten. Mit dieser Bestimmung würden Vermögensverwalter, die keine kollektiven Kapitalanlagen verwalten, einer doppelten Aufsicht unterstellt: einerseits, nach BVG, der Stiftungsaufsicht und der Oberaufsichtskommission, anderseits der Finma. Dies würde zu Doppelspurigkeiten und unklaren Zuständigkeiten führen. Der Bundesrat hat in der Verordnung zum BVG, der BVV 2, die Problematik explizit aufgenommen und Folgendes geregelt: "4. Die Oberaufsichtskommission kann auch andere Personen oder Institutionen für die Aufgabe nach Absatz 3" - die Vermögensverwaltung - "als befähigt erklären." Zudem steht der eingefügte Absatz im Widerspruch zu Absatz 3, der ja gerade eine Doppelaufsicht vermeiden will, sowie im Widerspruch zum Geltungsbereich des KAG, das in Artikel 2 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom Geltungsbereich ausnimmt.
Eine Minderheit der Kommission möchte an dieser Bestimmung festhalten. Sie ist der Ansicht, dass wir mit dieser Gesetzesergänzung kleine Vermögensverwalter und Pensionskassen einer anerkannten Aufsicht unterstellen können. Es wurde zudem darauf hingewiesen, die Oberaufsichtskommission habe selber erklärt, sie sei nicht in der Lage, diese Aufsicht wahrzunehmen. Das waren die Gründe, weshalb dieser Minderheitsantrag gestellt wurde. Ich nehme an, dass sich die Minderheit dann noch zu Wort meldet.
Die Version von Nationalrat und Bundesrat hat in der Kommission eine Mehrheit von 8 zu 4 Stimmen gefunden. Ich empfehle Ihnen im Namen der Kommissionsmehrheit, der Fassung von Nationalrat und Bundesrat zuzustimmen.