Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-05-31
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-05-31
Wortprotokoll
Ich skizziere noch einmal kurz die Ausgangslage: Am 16. März dieses Jahres haben National- und Ständerat den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" in der Schlussabstimmung fast einstimmig angenommen - das ist die Ausgangslage. Damit haben wir den Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe jetzt also sozusagen im Trockenen. Man hat sich hier - zwar erst nach einiger Zeit, aber immerhin - gefunden. Es ist ein indirekter Gegenvorschlag, der die Anliegen der Volksinitiative doch weitgehend im Aktienrecht umsetzt.
Der Nationalrat hat in der diesjährigen Frühjahrssession - der Kommissionssprecher hat es erwähnt - noch einen neuen direkten Gegenentwurf formuliert und verabschiedet. Dieser beschränkt sich auf die steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen. Sie wissen, dass Vergütungen von über 3 Millionen Franken steuerrechtlich nicht mehr zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören sollen. Dieser neue direkte Gegenentwurf entspricht also dem steuerrechtlichen Teil der Vorlage 2 des indirekten Gegenvorschlages des Ständerates vom Jahr 2010. Ihr Rat hat diesen indirekten Gegenvorschlag mit aktienrechtlichen und steuerrechtlichen Bestandteilen zu sehr hohen Vergütungen entworfen. Jetzt haben wir den steuerrechtlichen Teil in Form eines direkten Gegenentwurfes auf Verfassungsstufe.
[PAGE 349]
Herr Ständerat Minder hat nun eine Frage zum Abstimmungsprozedere gestellt und das Abstimmungsprozedere auch kritisiert. Herr Ständerat Minder, Sie haben die Frage gestellt, was passieren würde, wenn Sie Ihre Initiative jetzt noch zurückziehen würden. Es hat bis jetzt keine Anzeichen dafür gegeben, aber ich sage Ihnen gerne, wie der Stand der Dinge ist. Sie können die Initiative noch zurückziehen, bis der Bundesrat den Abstimmungstermin festlegt; der Termin ist bis jetzt noch nicht festgelegt worden, Sie können die Initiative also nach wie vor zurückziehen. Gehen wir einmal davon aus, Sie würden den Rückzug bedingt vornehmen, das heisst unter der Voraussetzung, dass anstelle Ihrer Initiative der indirekte Gegenvorschlag, also die Gesetzesvorlage, in Kraft tritt. Wenn Sie die Initiative zurückziehen würden, würde der indirekte Gegenvorschlag publiziert. Es gäbe die Möglichkeit, das Referendum zu ergreifen. Wenn das Referendum nicht ergriffen würde, dann würde der indirekte Gegenvorschlag in Kraft treten, und Ihre Initiative wäre zurückgezogen. Wenn das Referendum ergriffen würde, dann gäbe es eine Volksabstimmung. Wenn der indirekte Gegenvorschlag von der Bevölkerung angenommen würde, dann würde er in Kraft treten, und die Initiative wäre nicht mehr Gegenstand, weil sie zurückgezogen wäre. Wenn der indirekte Gegenvorschlag von der Bevölkerung nicht angenommen würde, dann würde die Initiative wieder aufleben, sodass eine Abstimmung über sie stattfinden würde.
Was mit dem direkten Gegenentwurf passieren würde, kann ich Ihnen heute nicht sagen. Wir haben versucht, das mit dem Rechtsdienst der Parlamentsdienste abzuklären. Vermutlich würde er nach wie vor Gegenstand bleiben, aber er würde sicher erst dann zur Abstimmung kommen, wenn die Frage des indirekten Gegenvorschlages geklärt ist. Er würde also sicher nicht unabhängig vom weiteren Fortgang des indirekten Gegenvorschlages behandelt und der Bevölkerung vorgelegt werden. Vielmehr würde zuerst eine klare Ausgangslage bezüglich der Frage geschaffen, was im Bereich des indirekten Gegenvorschlages passiert.
Sie haben kritisiert, Herr Ständerat Minder, dass die Bevölkerung - angenommen, Sie würden Ihre Initiative nicht zurückziehen; davon gehen, glaube ich, beide Räte bis jetzt aus - keine klare Ausgangslage haben würde. Dem muss ich widersprechen. Die Bevölkerung weiss, was im indirekten Gegenvorschlag an aktienrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Die Bevölkerung kann sich jetzt dazu äussern, ob sie den direkten Gegenentwurf oder die Initiative annehmen will respektive welchem der beiden Verfassungsartikel sie beim Stichentscheid den Vorrang geben möchte. Dann weiss die Bevölkerung auch, wie es nachher weitergeht. Wie gesagt, wenn die Initiative angenommen wird, dann ist der indirekte Gegenvorschlag nicht mehr Gegenstand, da die Initiative auf Gesetzesstufe umgesetzt werden muss. Wenn die Initiative abgelehnt und der direkte Gegenentwurf angenommen wird, dann wird gleichzeitig der indirekte Gegenvorschlag publiziert, worauf die Referendumsfrist zu laufen beginnt, sodass das Referendum ergriffen werden könnte. Von daher kann man sagen, dass die Ausgangslage - unter der Voraussetzung, die Initiative wird nicht zurückgezogen - für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Moment des Abstimmungsentscheids durchaus klar ist.
Ich komme nun auf die Ausgangslage, die heute besteht, und auf die Position des Bundesrates zu sprechen. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 klar für die aktienrechtlichen und die steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen, wie sie damals in Ihrer Vorlage 2 vorgesehen waren, ausgesprochen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Regulierung der sehr hohen Vergütungen ein adäquates Mittel ist, um Vergütungsexzesse zu verhindern - darum geht es hier bei dieser Frage -, und dass es auch ein adäquates Mittel ist, um eine langfristig ausgerichtete Vergütungspolitik zu etablieren. Es können dadurch auch all diejenigen Vergütungsempfänger erfasst werden, die von der Volksinitiative und dem indirekten Gegenvorschlag nicht erfasst werden, also zum Beispiel eben auch die Investmentbanker oder andere hochgradig spezialisierte Fachpersonen. Sie alle würden vom direkten Gegenentwurf erfasst. Es sind häufig gerade diese Personen, die zum Teil deutlich mehr verdienen oder eine höhere Entschädigung beziehen als die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung. Der direkte Gegenentwurf hat hier also ganz klar einen Vorteil gegenüber der Initiative und auch gegenüber dem indirekten Gegenvorschlag.
Diese neue Fassung des direkten Gegenentwurfes kommt somit der Fassung, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, nahe. Der Bundesrat bedauert es, dass die entsprechenden aktienrechtlichen Bestimmungen jetzt nicht mehr vorhanden sind. Zwar wird diese steuerrechtliche Verfassungsbestimmung grundsätzlich durch den aktienrechtlichen, indirekten Gegenvorschlag komplettiert, aber diese Bestimmungen gehen weniger weit. Der Bundesrat wäre in Bezug auf die sehr hohen Vergütungen gerne weiter gegangen.
Ich möchte noch etwas zur Kritik sagen, man schaffe mit diesem direkten Gegenentwurf, also mit der Boni-Steuer, eine neue Steuer, wie es der Name sagt. Ich muss dazu ganz klar sagen: Das stimmt nicht. Es handelt sich hier nicht um eine neue Steuer. Der direkte Gegenentwurf sieht lediglich vor, dass gewisse exzessive Vergütungen steuerrechtlich nicht mehr abzugsfähig sind. Das heisst, die ganze Freiheit der Gesellschaft besteht nach wie vor bei der Lohnfestsetzung. Es gibt keine Einschränkung in Bezug auf die Lohnfestsetzung. Es wird auch nicht gesagt, dass es bei den Unternehmen zwingend zu einer neuen, höheren Steuerbelastung kommen muss. Die Gesellschaft ist frei, die Aktionäre können die Vergütungspolitik ihres Unternehmens festlegen. Wenn sie Vergütungen von über 3 Millionen Franken für angemessen halten, dann können sie das tun. Dann und eben nur dann steigt auch die Steuerbelastung des Unternehmens. Mit anderen Worten: Die Aktionäre erhalten mit dem direkten Gegenentwurf einen Anreiz, auf die Vergütungspolitik ihres Unternehmens Einfluss zu nehmen. Somit kann man auch sagen: Es besteht durchaus ein Sachzusammenhang. Die Aktionärsrechte werden mit dem direkten Gegenentwurf gestärkt, weil die Aktionäre durch ihre Vergütungspolitik ganz präzise sagen können, wie die steuerliche Situation des Unternehmens aussehen soll. Die Freiheit bleibt die gleiche, wie sie heute besteht.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch etwas zu den sozialversicherungsrechtlichen Fragen sagen. Herr Ständerat Schmid, Sie haben diese Frage aufgeworfen, respektive Sie haben darauf hingewiesen, dass das hier allenfalls negative Auswirkungen auf die Sozialversicherungen haben könnte. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass Sie diese steuerrechtlichen Fragen ursprünglich im indirekten Gegenvorschlag geregelt hatten; Ihr Rat hatte klar festgelegt, dass Entschädigungen von über 3 Millionen Franken sozialversicherungsrechtlich weiterhin Lohnbestandteil bleiben. Es gibt also keine negativen Auswirkungen auf die Sozialversicherungen, wenn Sie die Boni-Steuer, wie das jetzt im direkten Gegenentwurf vorgesehen ist, einführen. Ihr Rat war damals der Meinung, dass Entschädigungen von über 3 Millionen Franken sozialversicherungsrechtlich Lohnbestandteil bleiben, und daher gehen wir davon aus, dass dies auch bei einer Annahme des direkten Gegenentwurfes so wäre.
Noch etwas aus formaler Sicht: Der Bundesrat war grundsätzlich gegen einen direkten Gegenentwurf. Er war ursprünglich der Ansicht, man solle die aktienrechtlichen Detailbestimmungen nicht in der Verfassung, sondern auf Gesetzesstufe regeln. Die Ausgangslage ist aber eben diejenige, die wir heute haben: Sie ist jetzt eine andere, der direkte Gegenentwurf wird neu nur die steuerrechtlichen Bestimmungen auf Verfassungsstufe regeln. Ihr Rat war ursprünglich auch der Meinung, dass man das auf Gesetzesstufe regeln soll. Es ist jetzt eine Tatsache, dass das nicht mehr möglich ist. Aber Sie können die steuerrechtlichen Bestimmungen aus Sicht des Bundesrates auch auf Verfassungsstufe regeln, und zwar deshalb, weil sie die aktienrechtlichen Bestimmungen, die Sie im indirekten Gegenvorschlag vorgesehen haben, komplettieren. Es ist also keine Konkurrenz, keine Doppelspurigkeit, sondern Sie haben die [PAGE 350] aktienrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen im indirekten Gegenvorschlag, und Sie haben die steuerrechtlichen Bestimmungen im Gegenentwurf auf Verfassungsstufe.
Ich möchte damit auch noch auf die Frage der Einheit der Materie eingehen. Das Ziel all dieser Bestimmungen besteht darin, dass man überrissene Managervergütungen bekämpfen will. Dazu gibt es gesellschaftsrechtliche Bestimmungen und steuerrechtliche Vorschriften. Das heisst, Sie haben hier unterschiedliche Mittel zur Verfolgung desselben Zieles, und deshalb sind diese unterschiedlichen Mittel aus Sicht des Bundesrates auch kombinierbar. Deshalb ist hier die Einheit der Materie gewährleistet.
Inhaltlich ist der neue direkte Gegenentwurf eine Komplettierung des ursprünglichen indirekten Gegenvorschlages. Das liegt auf der Linie des Bundesrates, weil er damals die aktien- und die steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen unterstützt hat.
Aufgrund dieser Ausführungen bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.