Lexipedia

Stamm Luzi · Nationalrat · 2013-03-21

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-21

Wortprotokoll

Einerseits bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, den Antrag der Minderheit abzulehnen, und andererseits, der Vorsitzende hat es gesagt, begründe ich meinen Einzelantrag.

Ich muss Ihnen zuerst erklären, weshalb ich einen Einzelantrag stelle, obwohl ich Mitglied der Kommission bin. Dieser Punkt, den ich jetzt unterstreiche, wurde in der Kommission nicht diskutiert, weil dort gesagt wurde, dass es Absatz 2 brauche, um die internationalen Gafi-Empfehlungen umzusetzen. Das ist nicht richtig. Ich bitte Sie, Absatz 2 zu lesen. Dort heisst es: "Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre" - man nennt diese auch Drittintermediäre - "an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben ..." Es gibt also einerseits die Finanzintermediäre, die melden, die eine Verdachtsmeldung machen, und dann gibt es andererseits die Drittintermediäre. Ich rede über diese.

Wir haben die schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei. Das ist eine Analysestelle, das hat die Frau Bundesrätin auch betont. Es ist keine Strafbehörde, sondern eben nur eine Analysestelle. Diese Analysestelle erhält von irgendjemandem eine Meldung, dass dieses und jenes zu untersuchen, zu analysieren sei. Diejenigen, die diese Meldung machen, sind natürlich auch keine Strafbehörden. Es geht, das wurde auch betont, um ein Vorverfahren: Die Meldestelle wird auf dieses und jenes aufmerksam, es wird ein Verdacht gemeldet, aber es ist noch keine Strafbehörde im Spiel. Wenn man dann sieht, dass es Fleisch am Knochen hat, dann geht die Meldung an eine Strafbehörde weiter, welche untersucht.

Der entscheidende Punkt ist folgender: Um die internationalen Empfehlungen umzusetzen, genügt es bereits, wenn die Meldestelle mit der "reporting entity", also mit der meldenden Stelle, Kontakt pflegt. Die Schweiz würde die Bestimmung auf die Drittintermediäre ausweiten, obwohl das nicht in den Gafi-Empfehlungen steht. Ich lese das nachher noch ganz schnell vor. Das ist für mich ein wichtiger Unterschied. Irgendjemand meldet, und dann wird bei den Drittintermediären interveniert, und die Betreffenden, eine Bank oder Bankkunden, haben kein Recht, sich zu wehren.

Ich habe mich gefragt, wie das dann konkret aussieht: Da kommt eine Entity, welche der Meldestelle etwas meldet, und diese nimmt mit den Dritten Kontakt auf, also z. B. mit einer Bank. Was macht diese dann? Diese Drittbank merkt: "Hoppla, da könnte etwas in der Grauzone liegen." Was tut sie dann? Blockiert sie beispielsweise die Konten von Kunden? Dagegen könnten sich die Betroffenen nicht wehren. Wenn es ein Strafverfahren wäre, könnten sie sich rechtsstaatlich wehren. Es gibt deshalb keinen Grund, die Drittintermediäre mit einzubeziehen, denn die betroffenen Leute verlieren diejenigen Rechte, die sie in einem Strafverfahren hätten.

Es wurde behauptet, wenn mein Antrag durchkomme, Absatz 2 zu streichen, hätten wir die Gafi-Empfehlungen nicht umgesetzt. Das stimmt nicht, wie ich feststelle, wenn ich das Dokument lese, das ich vor mir liegen habe. Da steht geschrieben, mit dem neuen Artikel 11a Absatz 2 werde die revidierte Empfehlung 29 der Gafi umgesetzt, und es folgt der Wortlaut der Empfehlung auf Französisch, der Wortlaut der Interpretativnote zur Empfehlung 29 der Gafi: "Outre les informations déclarées par les entités à la CRF, la CRF devrait être en mesure d'obtenir et d'utiliser des informations supplémentaires auprès des entités déclarantes." Das letzte Wort heisst, dass es um die Leute geht, die "deklarieren". Die Empfehlung bezieht sich auf sie. Es ist also nirgends davon die Rede, dass es um die Drittintermediäre geht. Ich wiederhole mich: Dort werden die Rechte derjenigen beschränkt, die sich damit nicht wehren können.

Ich mache eine letzte, ganz allgemeine Bemerkung: Ich habe jetzt praktisch von allen Beteiligten gehört, es gehe bei der Geldwäscherei um schwere und schwerste Kriminalität. Das ist natürlich grundsätzlich richtig. Frau Bundesrätin Sommaruga hat relativ detailliert gesagt, wir müssten uns jetzt wieder auf die Höhe der anderen Länder hinaufbringen, indem wir hier kooperieren. Das tönt so, wie wenn die anderen Länder in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei besser wären.

Aber ich bitte Sie, an Folgendes zu denken: Ich war ja schon dabei, als diese Geldwäschereinormen eingeführt wurden, und habe mir damals vorgestellt, dass dann tatsächlich bei Drogenhandel, bei Menschenhandel, bei Waffenhandel, bei Terrorfinanzierung, bei Erpressung, bei Mörderbanden usw. via Geldwäschereigesetzgebung Straffälle zutage gefördert werden. Ich bitte Sie einfach, einmal zu überlegen, welche Fälle denn international Aufsehen erregt haben, weil sie via diese Geldwäschereigesetzgebung aufgeflogen sind. Ich lese im Internet von jenen amerikanischen Banken, die mit den südamerikanischen Drogenkartellen angeblich dreistellige Milliardenzahlen hin- und hergeschoben haben. Diese Banken sind unbehelligt geblieben, es gibt sie immer noch, und ich kenne keine Fälle, in denen via Geldwäschereigesetzgebung schwere Kriminalität aufgedeckt worden wäre. Hoffentlich gibt es diese Fälle trotzdem.

Aber jetzt zurück zu meinem Antrag: Es geht meines Erachtens nicht an, dass nach den meldenden Stellen, die auf einen Missstand aufmerksam gemacht haben, praktisch Strafbehörden tätig werden, die bei Drittintermediären intervenieren und zusätzliche Informationen einholen. Deshalb braucht es diesen Absatz 2 nicht. Ich bitte Sie, diese Bestimmung gemäss meinem Einzelantrag zu streichen, damit wir nicht mehr machen als das, was alle anderen sowieso nicht machen. Das wäre wirklich negativ für die Schweiz.

[VS]

[VS]

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

[PAGE 480]

Stamm Luzi · Nationalrat · 2013-03-21 | Lexipedia | Lexipedia