Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2013-03-21
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-21
Wortprotokoll
Ich vertrete den Antrag der Minderheit I (Kiener Nellen) zu Artikel 30. Artikel 30 regelt die Zusammenarbeit der Meldestelle für Geldwäscherei mit ausländischen Meldestellen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Meldestelle unter bestimmten Voraussetzungen - gemäss den bewährten Prinzipien des polizeilichen Amtshilferechts, welche in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannt sind - Informationen an eine ausländische Meldestelle weitergeben.
Die Minderheit I möchte hier anstelle der Kann-Formulierung eine Muss-Formulierung einfügen, damit, wie dies im Sinn des Gesetzes ist, die Verpflichtung zur Informationsweitergabe ausdrücklich besteht und auch als solche ersichtlich ist. Die Voraussetzungen zur Weitergabe der Informationen sind ja in den Buchstaben a bis e detailliert umschrieben. Es ist nach Ansicht der Minderheit nicht ersichtlich, weshalb die [PAGE 484] Meldestelle hier bei der Frage der Weitergabe der Informationen zusätzlich über einen Ermessensspielraum verfügen soll. Das wird aber mit der Kann-Vorschrift impliziert.
Die Vertretung der Bundesverwaltung hat in der Kommission für Rechtsfragen erläutert, dass diese Kann-Formulierung aufgrund des Datenschutzrechtes gewählt wurde. Die Meldestelle müsse demnach bei einer Anfrage prüfen, ob die Auskunft auch nach den Regeln des Datenschutzrechtes im gewünschten Umfang nötig, zweckmässig und verhältnismässig sei, d. h., die Meldestelle müsse das pflichtgemässe Ermessen ausüben und dürfe im Einzelfall nur diejenigen Informationen weitergeben, die datenschutzrechtlich verhältnismässig sind. Wir sind der Meinung, dass dies eben gerade nicht durch eine Kann-Formulierung ausgedrückt werden kann. Eine Überprüfung, ob die Weitergabe von Informationen im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes zulässig ist, muss doch unabhängig von einer Kann- oder Muss-Formulierung vorgenommen werden, nämlich einerseits gestützt auf unser Bundesgesetz über den Datenschutz, andererseits, wenn ich das richtig interpretiert habe, auch gestützt auf das Statement of Purpose der Egmont-Gruppe, welches in den Prinzipien zum Informationsaustausch ebenfalls Anforderungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit stellt.
Will man nun im Geldwäschereigesetz selber die datenschutzrechtliche Überprüfung des Einzelfalls auf gesetzlicher Ebene verankern, so sollte dies doch eher durch eine zusätzliche Voraussetzung geschehen als durch eine Kann-Formulierung. Durch eine Kann-Formulierung wird im Allgemeinen ausgedrückt - das wurde in der Kommission für Rechtsfragen zu Recht auch so gesagt -, dass es in der Ausführung durch eine Behörde oder ein Gericht ein Ermessen gibt, welches auch die Verhältnismässigkeit einbezieht. Hingegen sagt die Kann-Formulierung nicht aus, dass bzw. gemäss welchen anderen Vorgaben - beispielsweise eben datenschutzrechtlichen - die Anfragen überprüft werden müssen. Anders ausgedrückt: Auch wenn wir die im Minderheitsantrag vorgeschlagene Formulierung wählen, die Meldestelle müsse die Informationen weitergeben, schliesst das eine Überprüfung der Anfragen auf Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung nicht aus.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen um die Unterstützung der Minderheit I (Kiener Nellen).