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Huber Gabi · Nationalrat · 2013-03-21

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21

Wortprotokoll

Die Minderheit I will in Absatz 1, sofern die Voraussetzungen der Buchstaben a bis e gegeben sind, dass die Informationen nicht weitergeleitet werden können, sondern müssen. Die Minderheit II hat die gegenteilige Intention und möchte in Absatz 1, dass insbesondere Personendaten nur ausnahmsweise weitergeleitet werden.

Die Kann-Formulierung in Absatz 1 steht mit dem Datenschutz in einem Zusammenhang. Zunächst müssen alle in Artikel 30 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn sie es denn sind, bedeutet dies grundsätzlich grünes Licht für die Meldestelle, damit sie zu diesem Personendatenaustausch gelangen kann. Es handelt sich dabei aber nur um eine Vorprüfung, damit überhaupt mit der Gegenstelle zusammengearbeitet werden kann. Erst danach, Herr Kollege Vischer, folgt die ordentliche datenschutzrechtliche Prüfung des Einzelfalls, in welcher geklärt wird, ob die amtshilfeweise verlangte Auskunft nach den Regeln des Datenschutzrechtes im fraglichen Umfang nötig, zweckmässig und verhältnismässig ist.

Wenn also eine Partnerstelle, die alle Garantien von Artikel 30 erfüllt, eine Frage stellt, bei welcher der Bezug zur Schweiz nicht gegeben ist oder die Verhältnismässigkeit infrage steht, muss das pflichtgemässe Ermessen ausgeübt werden, und im Einzelfall muss nur das herausgegeben werden, was datenschutzrechtlich verhältnismässig ist. Der Datenschutz und die datenschutzrechtlichen Grundsätze leiten die Meldestelle im Einzelfall, ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Deshalb ist die Kann-Formulierung in Absatz 1 gerade unter dem Aspekt des Datenschutzes unabdingbar.

Die Kommission hat den von der Minderheit I (Kiener Nellen) aufgenommenen Antrag mit 16 zu 7 Stimmen und den von der Minderheit II (Schwander) aufgenommenen Antrag mit 17 zu 6 Stimmen abgelehnt.

Zum Einzelantrag Lüscher: Wenn es so wäre, wie es Herr Lüscher in seiner Begründung gesagt hat, nämlich dass Informationen und Personendaten ungefiltert nach Aserbaidschan, Antigua, Kasachstan und in die anderen von ihm genannten Länder weitergeleitet würden, wäre dies schlimm für unser Land. Aber es ist eben nicht so. Der Austausch erfolgt amtshilfeweise; in diesem Verfahren dürfen die ausgetauschten Informationen ausschliesslich zur ersten Verdachtsgewinnung, jedoch nicht zur Beweisführung und Beweisverwertung verwendet werden. Datenverwendungen, die über diese Analysezwecke hinausgehen oder der Beweisverwertung dienen, werden in der bundesrätlichen Vorlage explizit ausgeschlossen. Originaldokumente - das habe ich schon mehrmals gesagt - darf die Meldestelle nicht an die Partnerstelle im Ausland weitergeben. Originalbelege müssen im Falle der Beweisverwertung über den Rechtshilfeweg eingeholt werden.

Es ist übrigens bereits heute so, dass der Finanzintermediär gemäss Artikel 10a Absatz 1 des Gesetzes weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Verdachtsmeldung informieren darf. Deshalb sind justizförmige Parteirechte gar nicht möglich; das Verfahren wurde ja bereits mehrfach erklärt. Ich weise nochmals auf Artikel 31 hin, in dem auch die Fälle genannt werden, bei welchen die Auskunft verweigert werden muss.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit nochmals, die Minderheitsanträge abzulehnen und beim Einzelantrag Lüscher ebenso zu verfahren.