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Graf Maya · Nationalrat · 2012-03-13

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2012-03-13

Wortprotokoll

Ich werde gleich zu beiden Differenzen, die gemäss dem Beschluss der Kommission keine Differenzen mehr sind, sprechen: Der Ständerat hat als Zweitrat die Revision des Tierseuchengesetzes letzte Woche beraten und in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. Er hat zur Fassung des Nationalrates zwei Differenzen geschaffen. Diese beiden Differenzen wurden in der WBK des Nationalrates am 8. März diskutiert. Ohne Gegenantrag wurde nach kurzer Diskussion beschlossen, dem Ständerat zu folgen.

Es handelt sich bei Artikel 31a Absatz 2 zuerst um eine redaktionelle Klärung. Bei Absatz 3 geht es dann darum, ob bei der Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen nicht nur wie bisher die Kantone, sondern neu auch der Bund einen Anteil bezahlen soll. Der Nationalrat hat dies in der ersten Lesung gegen den Willen des Bundesrates beschlossen. Der Ständerat schlägt nun aber vor, die Kosten der Tierseuchenbekämpfung bei den Kantonen zu belassen, und zwar aus folgendem Grund: Der Bund engagiert sich schon heute in der Planungsphase, er übernimmt und finanziert Projektplanung und Projektleitung, wenn nötig auch vorhergehende Forschungsarbeiten. Nach der Bekämpfungsphase engagiert sich der Bund auch für die Überwachung. Es wäre nun systemfremd, wenn der Bund auch noch die Bekämpfungskosten übernehmen müsste. Diese Kosten sind bis jetzt in den Kantonen angefallen und wurden durch die Kantone, die Tierseuchenkassen und die Tierhalter getragen. Unter den Kosten der Tierseuchenbekämpfung versteht man beispielsweise Laborkosten, Probeentnahmen, Tierarztkosten in den Kantonen. Es liegt also an den Kantonen, diese Kosten auch niedrig zu halten. Das Argument des Kostenbewusstseins hat uns in der Kommission überzeugt. Die Kommission hat sich ohne Gegenantrag der Fassung des Ständerates angeschlossen.

Bei Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b hat der Ständerat eine kleine Anpassung gemacht, und zwar hat er hier als vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 nicht nur Ziffer 6, sondern auch Ziffer 4 genannt. Damit hat der Bund die Kompetenz, bei hochansteckenden Tierseuchen, die auf die Schweiz übergreifen, im Notfall auch nötige Einschränkungen im Tier-, Waren- und Personenverkehr schweizweit anzuordnen. Wie uns der Direktor des BVET ausführte, könnte beispielsweise im Falle der Maul- und Klauenseuche [PAGE 385] die Milchabgabe in der Schweiz für 48 Stunden eingeschränkt werden und ein Verbot ausgesprochen werden, sodass während zwei Tagen niemand einen fremden Landwirtschaftsbetrieb betreten darf. Für diese Einschränkung des Personenverkehrs fehlte der Behörde bis jetzt die rechtliche Grundlage. Der Ständerat hat dieser Ergänzung zugestimmt. Die nationalrätliche Kommission ist ihm in der Differenzbereinigung ohne Gegenantrag gefolgt.