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Mörgeli Christoph · Nationalrat · 2012-03-13

Mörgeli Christoph · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-13

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie im Namen der Minderheit, auf dieses Geschäft nicht einzutreten.

Forschungs- und Innovationsförderung der öffentlichen Hand tönt ja gut, und niemand kann eigentlich etwas dagegen haben. Es darf aber nicht vergessen werden, dass diese Förderung immer punktuell, gezielt, ausgewählt erfolgt. Förderung der einen heisst immer zugleich auch Diskriminierung der Nichtgeförderten. Das gilt in der Wirtschaft, gilt in der Wissenschaft und gilt in der Kultur. Immer handelt es sich um Eingriffe ins Marktgefüge, in den Wettbewerb und damit natürlich auch in die Innovation. Staatliche Innovationspolitik kann der Innovation schaden, denn es handelt sich um Eingriffe der Verwaltung in wenige ausgewählte Teile der unternehmerischen Wirtschaft.

Im Zentrum des öffentlichen Interesses an diesem totalrevidierten Gesetz steht zweifellos die Tatsache, dass der Bund den Aufbau und den Betrieb eines nationalen Innovationsparks unterstützen kann. Nach lebhaften Interventionen der Kantone hat sich der Bundesrat für eine Formulierung entschieden, die es ermöglicht, dass der Innovationspark verschiedene Standorte umfasst, dies in der Hoffnung, dass ein künftiger Innovationspark auch von unterschiedlichen Kreisen und Regionen getragen wird. Ansonsten wurde der Entwurf für die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation fast durchgängig positiv aufgenommen.

Das Gesetz bleibe, so verspricht der Bundesrat, ein einfaches Aufgaben- und Organisationsgesetz und führe nicht zu einer höheren Regulierungsdichte. Mit Ausnahme der möglichen Unterstützung eines nationalen Innovationsparks sollte das vorliegende Gesetz auch zu keinen neuen Subventionen führen. Präzisiert werden im Gesetz die Aufgaben und Zuständigkeiten der in der Schweiz mit der Forschungs- und Innovationsförderung betrauten Institutionen wie des Nationalfonds oder der Kommission für Technologie und Innovation.

Die SVP hat sich bereits in der Vernehmlassung sehr kritisch geäussert und wird ihre, wie wir meinen, wohlbegründeten Vorbehalte auch in den Plenumsberatungen mit entsprechenden Anträgen einbringen. Besonders stossend an diesem Gesetz sind die Artikel 32 bis 34 zur Installierung eines schweizerischen Innovationsparks. Gewiss, gegen Innovation kann niemand etwas einwenden. Dieser Innovationspark mit seiner Verankerung und speziellen Begründung in einem Bundesgesetz ist aber ein unklar definiertes, ordnungspolitisch problematisches Unterfangen. Was soll diesen Park von den übrigen, bereits existierenden unterscheiden und auszeichnen, sodass er in einem speziellen Gesetz verankert wird? Wie steht es um die Konkurrenzierung privatwirtschaftlicher Forschungs- und Innovationseinrichtungen? Wie regelt man die ungesunde Durchmischung von Staat und privater Wirtschaft? Das Miteinander von Staat und Wirtschaft geht in der Regel nicht besser, sondern schlechter als eine klare Trennung; einschlägige Beispiele sind Ihnen bekannt, etwa bei den Firmen Swiss und Swisscom.

Die genannten Artikel 32 bis 34 sind eine Mischung aus raumplanerischen und baurechtlichen Bestimmungen mit unklaren, offenen Zielsetzungen. Ein Technologiepark soll nicht durch die Hintertür einer Gesetzesrevision gefördert und begründet werden. Dazu wäre eine spezielle Vorlage zur Entscheidung vorzulegen, wenn dies erforderlich oder erwünscht ist. Innovationspärke sind für die SVP Orte, wo die privatwirtschaftliche Initiative im Vordergrund stehen muss. Es geht nicht an, dass bestimmte Interessengruppen mit der Forderung an den Bund herantreten, sein Eigentum und damit das Eigentum der Bürger einfach an sie abzutreten, wie dies etwa beim Flugplatz Dübendorf der Fall ist. [PAGE 396] Wenn dort der Flugplatz erhalten und vielleicht dereinst für den privaten Flugverkehr genutzt wird, ist dies auch eine wichtige Innovationsförderung für den Wirtschaftsraum Zürich; das wäre zudem schnell gemacht und würde nicht dreissig Jahre dauern.

Der in Artikel 6 Absatz 2 festgelegte Grundsatz der Unterstützung eines möglichen Innovationsparks genügt. Wenn schon, steht uns der von der Economiesuisse angeregte Stiftungsgedanke näher, auch wenn dies wieder zu Problemen der Abgrenzung zwischen Staat und Wirtschaft führen kann.

Das Gesetz vermag den Nutzen von Forschung und Innovation, die Umsetzbarkeit, die Verwertbarkeit für Wirtschaft und Gesellschaft kaum darzustellen. Es ist zu befürchten, dass sich der bürokratische Dschungel von Strukturen und Institutionen nicht etwa lichtet, sondern eher festigt, was zu grossen Kosten und wenig Ertrag führen wird. Die SVP möchte einfache, übersichtliche Strukturen mit einer überschaubaren Anzahl von Akteuren, grösstmögliche Transparenz der Abläufe, klare Leistungsverträge, nachvollziehbare Kompetenzordnungen. Das alles sehen wir in diesem Gesetz nicht verwirklicht. Es stellt eine Mischung dar von Förderung, von Forschung und Innovation und eben der Gründung eines Innovationsparks, und das ist gesetzgeberisch falsch und nicht zu dulden.

Wir ersuchen Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen und auf die Vorlage nicht einzutreten.