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preparatory:AB 131793

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-03-13

Wortprotokoll

Die Minderheitsanträge beinhalten zwei fundamentale Neuerungen:

1. Das Beschwerderecht, das dem Bund heute gegen kantonale Verfügungen betreffend Tierversuche zusteht, soll auf den ganzen Bereich der Tierschutzgesetzgebung ausgedehnt werden. Das BVET soll also gegen jede kantonale Verfügung im Bereich des Tierschutzgesetzes Beschwerde einreichen können.

2. Die Tierschutzorganisationen sollen ebenfalls ein Beschwerderecht gegen alle kantonalen Verfügungen im Bereich der Tierschutzgesetzgebung erhalten.

Mit der Ausdehnung des Beschwerderechts des Bundes würde im Bereich der Tierschutzgesetzgebung ein völlig neues Konzept im Bereich der Oberaufsicht geschaffen. In den vergangenen Jahren hat sich hier mit dem neuen Tierschutzgesetz, das 2008 in Kraft getreten ist, sehr viel geändert. Ein wichtiges Ziel der Tierschutzgesetzgebung war die Verbesserung des Vollzugs durch die Kantone. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Tierschutzes ist heute sehr eng. Effizienz und Effektivität des Vollzugs werden laufend verbessert. Insbesondere setzen wir dabei auf sehr gut ausgebildetes, professionalisiertes Personal in den Fachstellen der Kantone.

Aus Sicht des Bundesrates ist der eingeschlagene Weg zielführender, um den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu gewährleisten, als die Ausdehnung des Beschwerderechts des Bundes. Zudem könnte die Verwaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen diese Aufgabe gar nicht wirklich wahrnehmen. Im besonders sensiblen Bereich der Tierversuche hat der Bund bereits nach geltendem Recht ein Beschwerderecht, und das ist auch richtig so.

Ebenso wenig erachten wir im Tierschutzbereich ein Verbandsbeschwerderecht, das heisst ein Beschwerderecht von Tierschutzorganisationen gegen Verfügungen von kantonalen Behörden, als sinnvoll. Im Bereich der Tierversuche werden die Tierschutzorganisationen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bereits nach geltendem Recht einbezogen. In jeder kantonalen Tierversuchskommission müssen zwingend auch die Tierschutzorganisationen vertreten sein. Jedes Gesuch für einen belastenden Tierversuch muss der kantonalen Tierversuchskommission zur Beurteilung und Antragstellung vorgelegt werden. Den Tierschutzorganisationen hier zusätzlich ein Beschwerderecht einzuräumen ist nicht angezeigt.

Sie wissen, dass die Schweiz im internationalen Vergleich ein sehr hohes Tierschutzniveau hat. Dies ist nicht nur deshalb der Fall, weil wir eher strenge Vorschriften haben, sondern auch deshalb, weil diese Vorschriften von den Tierhalterinnen und Tierhaltern in der überwiegenden Mehrheit respektiert und befolgt werden. Zudem nehmen die Vollzugsbehörden ihre Aufgaben effektiv wahr und setzen das materielle Recht wirklich um. Ich bitte Sie also, das Fuder nicht zu überladen, es nicht mit zusätzlichen Instrumenten zu überladen. Der Tierschutz, der uns am Herzen liegt, würde dadurch nicht verbessert. Beide Instrumente sind aus Sicht des Bundesrates weder erforderlich noch verhältnismässig.

Im Übrigen haben wir, wie gesagt, für die vorliegende Revision des Tierschutzgesetzes eine Vernehmlassung durchgeführt. Von den interessierten Kreisen wurden weder die Ausdehnung des Beschwerderechts des Bundes noch ein Verbandsbeschwerderecht gefordert. Insbesondere wurde dies auch vom Schweizer Tierschutz nicht gefordert. Auch im Rahmen der Hearings der vorberatenden Kommission hat der Schweizer Tierschutz keine solchen Forderungen gestellt.

Ich beantrage Ihnen deshalb, die Minderheitsanträge zu den Artikeln 25 und 25a bis 25c abzulehnen.

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