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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2004-06-03

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-03

Wortprotokoll

Artikel 64 Absatz 5 KVG hält fest, dass die Versicherten zusätzlich zu Selbstbehalt und Franchise einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthaltes im Spital leisten. Gestützt auf Artikel 64 wurde in Artikel 104 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) der Beitrag auf 10 Franken festgelegt. Keinen Beitrag zu entrichten haben indessen Versicherte, welche mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben. Der Betrag von 10 Franken muss demnach nur von allein stehenden Personen entrichtet werden.

Diese Tatsache wurde in der SGK des Nationalrates als stossend empfunden und hat zu der Ihnen vorliegenden Motion geführt. Die Motion wurde vom Nationalrat diskussionslos überwiesen. Der Bundesrat erklärt sich bereit, die Probleme, welche sich aufgrund des in Artikel 104 KVV festgelegten Versicherungsbeitrages beim Spitalaufenthalt ergeben können, untersuchen zu lassen und einen Bericht zu erstellen. Er beantragt daher, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen, d. h., das Anliegen aufzunehmen, aber in der Form des Postulates zu überweisen. Dies, weil man sich tatsächlich fragen kann, ob im heutigen gesellschaftlichen Umfeld die Unterscheidung zwischen Familie und Alleinstehenden das richtige Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung bei der Kostenbeteiligung ist. Die Mehrheit der Kommission möchte aber dieser Frage zuerst nachgehen und über das weitere Vorgehen anhand eines Berichtes entscheiden. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Überweisung des Vorstosses als Postulat. Eine Minderheit beantragt die Überweisung des Vorstosses als Motion.