Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-03
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-03
Wortprotokoll
Die Vorlage, über die Sie befinden, ist kein Schnellschuss des Bundesrates; vielmehr reicht der Beginn ihrer Entstehungsgeschichte an den Anfang der Neunzigerjahre zurück. Es wurden zwei umfangreiche Vernehmlassungsverfahren durchgeführt: Das erste, im Jahre 1999, diente der Evaluation von Grundmodellen zur Verbesserung der Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Paare; das zweite, im Jahre 2001, stellte einen konkreten Gesetzentwurf zur eingetragenen Partnerschaft zur Diskussion, der mehrheitlich begrüsst wurde.
Mit der staatlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare wird insbesondere - so das Ziel der Vorlage - den Leistungen der gegenseitigen Für- und Vorsorge, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erbracht werden, ein rechtlicher Rahmen gegeben. Es entspricht einem Grundbedürfnis der Menschen, verlässliche Beziehungen zu haben und Klarheit zu schaffen, nicht nur in privatrechtlicher, sondern auch in öffentlich-rechtlicher Beziehung; das ist in der Diskussion ja erwähnt worden. [PAGE 232]
Dem Bundesrat ist es aber auch ein Anliegen, dass für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges Rechtsinstitut vorgesehen wird und nicht einfach unter falschem Etikett die Ehe geöffnet wird - das wäre eine weiter gehende Lösung gewesen. Die Schaffung eines Spezialgesetzes und der damit verbundene Verzicht auf die Integration der neuen Bestimmungen ins Zivilgesetzbuch unterstreicht dieses Anliegen.
Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Regelung der Lebensgemeinschaft zweier gleichgeschlechtlich orientierter Personen ähnliche Fragen aufwirft wie diejenige eines heterosexuellen Paares. Die eingetragene Partnerschaft soll aber im Gegensatz zur Ehe keine Grundlage für die Familiengründung sein. Das gilt für diejenigen, die weiter gehen wollen als der Bundesrat. In Ihrer Diskussion ist das nicht zum Vorschein gekommen, aber im Nationalrat gab es auch Stimmen, die dafür plädierten, in begrenztem Rahmen die Adoption zu öffnen.
Die Vorlage enthält eine klare rechtliche Ordnung für zwei erwachsene, gleichgeschlechtlich orientierte Menschen, die gemeinsam ihr Leben gestalten wollen und dadurch eine Lebensgemeinschaft bilden, aber keine gemeinsamen Kinder haben können, die in ihrer Erwerbstätigkeit daher nicht eingeschränkt werden, und die bereit sind, sich in dieser Gemeinschaft zu engagieren, Verantwortung zu übernehmen und auch auf eigene Rechte, die sie ohne diese Partnerschaft vielleicht hätten, zu verzichten. Aufgaben, Verpflichtungen und Belastungen sind in einer solchen Partnerschaft in Kauf zu nehmen.
Nun hat Herr Epiney anstelle eines neuen Rechtsinstitutes mit Statuswirkung, wie wir das vorschlagen, die Schaffung einer - übrigens dem französischen PACS ("pacte civil de solidarité") ähnlichen - privatvertragsrechtlichen Lösung vorgeschlagen. Dieser Antrag hat etwas Bestechendes. Man müsste dann nicht wieder eine neue Institution regeln. Wir müssen aber auch bedenken, dass gleichgeschlechtliche Paare schon heute viele Fragen durch einen privatrechtlichen Vertrag regeln können. Das ist nichts Neues, das gilt übrigens auch für Konkubinatspaare. Das ist alles möglich.
Indessen handelt es sich dabei nur um die Regelung von Fragen, die ausschliesslich das Innenverhältnis der Beziehung berühren. Es sind privatrechtliche Verträge. Das Verhältnis gegenüber Dritten und das Verhältnis zum Staat ist bei gleichgeschlechtlichen Paaren, wenn sie einen rein privatrechtlichen Status haben, nicht geregelt. Dort liegt der Kern des Problems. Den echten Schwierigkeiten begegnen gleichgeschlechtliche Paare vor allem - es ist erwähnt worden - im Erbschaftsrecht und im Erschaftssteuerrecht, im Sozialversicherungsrecht, im Ausländerrecht, aber natürlich auch im Haftungsrecht. Wenn Sie an die Regelungen des Eherechtes denken, dann ist die Frage berechtigt, wer eigentlich bei einer Partnerschaft für Geschäfte im Interesse der Gemeinschaft haftet.
Diese Probleme könnten nur gelöst werden, wenn der Gesetzgeber dem öffentlich beurkundeten privatrechtlichen Vertrag Auswirkungen im öffentlichen Recht zubilligen würde. Dann fragt man sich aber, was der Unterschied zur Regelung sei, die wir Ihnen heute vorschlagen.
Zu beachten bleibt, dass ein privatrechtlicher Partnerschaftsvertrag mit öffentlich-rechtlichen Auswirkungen für die schweizerische Rechtsordnung atypisch ist und gesetzgeberisch nicht sehr einfach zu realisieren wäre. Die Auswirkungen und Schwierigkeiten sind, weil es eben keine Erfahrungen gibt, noch sehr ungewiss. Es erscheint als problematisch, beispielsweise ausländerrechtliche Ansprüche mit einem obligationenrechtlichen Vertrag zu verbinden, der entsprechend seiner Konstruktion durch gemeinsame Übereinkunft jederzeit oder nach Ablauf einer bestimmten Kündigungsfrist auch einseitig ohne weiteres wieder aufgelöst werden könnte; gleichgültig, wie gut oder schlecht der Partner oder die Partnerin wirtschaftlich dasteht.
Wir sehen, man geht dann einen Vertrag ein, er hat öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Man kann ihn aber praktisch rein privatrechtlich wieder auflösen, und die Frage ist hier bei den ausländerrechtlichen Ansprüchen: Was sind dann die Folgen für die Dinge, die man eigentlich dank der öffentlich-rechtlichen Anerkennung erreicht hat?
Die eingetragene Partnerschaft hat demgegenüber den Vorteil, dass nur ein Gericht die Auflösung verfügen kann, zwingend ein Vorsorgeausgleich stattfindet und über die Auflösung hinaus unterhaltsrechtliche Wirkungen des Rechtsinstitutes möglich sind. Gerade das Aufenthaltsrecht ist in vielen Fällen unabdingbar dafür, dass gleichgeschlechtlich orientierte Menschen mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner, welche oder welcher eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, überhaupt ihre Beziehung leben können. Andererseits schafft lediglich ein eigenes Rechtsinstitut im Sinne der eingetragenen Partnerschaft die Sicherheit, dass nur Personen ihrer Partnerin oder ihrem Partner ein Aufenthaltsrecht vermitteln können, die auch bereit sind, sich in qualifizierter Weise in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen.
Es erstaunt deshalb nicht, dass der Partnerschaftsvertrag im Vernehmlassungsverfahren im Jahre 1999 - Herr Marty hat darauf hingewiesen - eine überwiegende Zustimmung gewonnen hat. Es sind vorwiegend die rechtlichen Gründe, die dieser Form der Partnerschaft am meisten Zustimmung eingebracht haben.
Bei Ihrer vorberatenden Kommission hat die Vorlage eine gute Aufnahme gefunden. Auch der Nationalrat hat die Vorlage begrüsst. Sowohl Ihre Kommission als auch die grosse Kammer haben nur wenig Abänderungsanträge gestellt, und diesen kann der Bundesrat zustimmen. Auf die Einzelanträge, die einzelne Artikel betreffen, werde ich dann bei den betreffenden Artikeln eingehen.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Beratungsergebnis, das sowohl vom Bundesrat wie auch vom Nationalrat getragen wird, zuzustimmen. Mit dem Eintreten auf die Vorlage entsprechen Sie sowohl einem gesellschaftlichen als auch einem politischen Bedürfnis.