Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2004-03-10
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-10
Wortprotokoll
Ihre Kommission befürwortet diese Motion des Ständerates mit 12 zu 11 Stimmen.
Wir haben in unserem Rat - Sie haben es vorhin gehört - vor zwei Jahren im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Cavalli 00.441, "Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung", recht breit über die Fragen in diesem Zusammenhang diskutiert. Vorab erscheint mir trotzdem unerlässlich, die Begriffsdefinitionen der einzelnen Tatbestände kurz in Erinnerung zu rufen, damit diese in der Diskussion sauber auseinander gehalten werden können.
Die direkte aktive Sterbehilfe, deren Straffreiheit vor zwei Jahren in diesem Saal mit 120 gegen 56 Stimmen abgelehnt worden ist, ist eine vorsätzliche Tötung mit dem Ziel, die Leiden eines Menschen zu verkürzen. Sie ist gemäss den Artikeln 111, 113 und 114 des Strafgesetzbuches strafbar. Die passive Sterbehilfe hingegen bedeutet den Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen oder den Abbruch derselben. Unter dem dritten Begriff, der indirekten aktiven Sterbehilfe, versteht man die Verabreichung von schmerzlindernden Mitteln mit dem ausschliesslichen Ziel, nicht diesen Menschen zum Sterben zu bringen, sondern sein Leiden zu mindern. Damit wird aber in Kauf genommen, dass die Nebenwirkungen dieser stark wirkenden Arzneimittel das Eintreten des Todes beschleunigen können.
Diese beiden letztgenannten Formen von Sterbehilfe sind nicht im Gesetz geregelt, sondern finden sich in den von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) herausgegebenen medizinisch-ethischen Richtlinien über die medizinische Betreuung vor dem Tod stehender oder an schwersten Hirnerkrankungen leidender Patienten. Diese Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich. Sowohl die passive wie auch die indirekte aktive Sterbehilfe gelten aber heute als zulässig.
In der Diskussion über die Problematik der Sterbehilfe wird aber häufig der Vorwurf erhoben, zwischen der indirekten und der direkten aktiven Sterbehilfe bestehe eine Grauzone, welche de facto zur Verschleierung der direkten aktiven Sterbehilfe missbraucht werde. Die Beseitigung dieser Quelle allfälliger Missbräuche kann nur mit einer im Gesetz formulierten Abgrenzung der beiden Formen gelöst werden. Dabei ist die strafbefreite Form so zu umschreiben, dass sie kontrollierbar und nachvollziehbar wird. Eine präzise Dokumentation der einzelnen Schritte der ärztlichen Hilfeleistung macht diese transparent und überprüfbar.
Eine Lösung für diese Abgrenzung zu finden, ist auch das Ziel der Motion Zäch 01.3523, welche im Umfeld der Debatte über die aktive Sterbehilfe von unserem Rat vor zwei Jahren mit 149 zu 19 Stimmen überwiesen worden war. Die Motion Zäch kam dann in den Ständerat, und die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat bei der Vorberatung der Motion beantragt, sie in ein Postulat umzuwandeln. Zudem hat sie die uns heute vorliegende eigene Motion verfasst. Diese deckt sich weitgehend mit der Motion Zäch, will aber die Entscheidfindung nicht an die Richtlinien der SAMW [PAGE 268] gebunden wissen, sondern den Weg zu eigenen Formulierungen offen lassen. Deswegen ist die Motion, so, wie sie heute formuliert ist, relativ offen, wie es der Bundesrat gesagt hat; mit dem Hinweis in der Motion Zäch auf die SAMW-Richtlinien wäre der Weg enger vorgezeichnet gewesen. Der Ständerat hat die Motion seiner Rechtskommission am 17. Juni letzten Jahres ohne Gegenstimme angenommen.
Nebst dieser Diskussion haben sich in den letzten Jahren mit dem Erscheinen professioneller Sterbehilfeorganisationen auch neue Fragestellungen im Bereich von Artikel 115 StGB herausgebildet, der die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord mit Strafe bedroht. Als einziges Land in Europa sieht unser Strafgesetz für diese Tatbestände Straffreiheit vor, sofern die Tat nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt. Diese Sonderregelung hat allein in der Deutschschweiz bereits vier Suizidhilfeorganisationen entstehen lassen: Exit, Exit-International, Dignitas und die Organisation Suizidhilfe. Man geht davon aus, dass in unserem Land jährlich etwa 400 Personen mit Begleitung durch eine Sterbehilfeorganisation aus dem Leben scheiden.
Medienberichte zeigen, dass einerseits von einzelnen dieser Gruppierungen psychisch kranken Personen auch ohne fundierte Abklärungen Sterbehilfe geleistet wird und dass andererseits Personen aus fremden Staaten, in denen Sterbehilfeorganisationen und Beihilfe zum Selbstmord nicht zulässig sind, sondern mit Strafe bedroht sind, in unser Land reisen, um sich zu suizidieren. Bei einer Fallzahl in der Grössenordnung von jährlich 100 ausländischen Menschen, welche in die Schweiz kommen, um zu sterben, ist der Ausdruck Sterbetourismus wohl nicht verfehlt. Dieser Zustand ist meines Erachtens der Schweiz nicht würdig. Auch in diesem Bereich drängen sich politische Entscheidungen auf, sei es die Streichung des Strafbefreiungsgrundes - wie dies in einer Motion verlangt worden ist - oder aber eine gesetzliche Regelung für die Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen. Das sind Forderungen, die in diesem Rat teilweise mehrfach gestellt worden sind; ich erinnere an die Vorstösse von Frau Vallender. Der letzte Vorstoss von Frau Vallender wurde jetzt hinfällig erklärt, wegen Austritt aus dem Rat. Die Thematik bleibt ungeregelt, das Papier haben wir noch; wir können nachschauen, was sie gefordert hat. Ihre Kommission anerkennt den Regelungsbedarf in der angeführten Frage der Abgrenzung zwischen den strafbaren und den zulässigen Formen der Sterbehilfe. Es liegt nach Ansicht der Kommissionsmehrheit in der Verantwortung des Staates, diese Unklarheiten zu beseitigen. Dem Bundesrat steht es offen, auch den sich aufdrängenden Regelungsbedarf in den Bereichen Beihilfe zum Selbstmord und Sterbetourismus in einer Gesamtschau anzugehen und verschiedene Regelungsszenarien zu erarbeiten und zu prüfen. Er ist hier frei, Frau Graf, um auf Ihre Frage auch noch eine Antwort zu geben. Eine Behandlung des gesamten Problembogens drängt sich aus sachlichen Gründen auf, wenn man nicht in Kauf nehmen will, dass neue Abgrenzungsprobleme geschaffen werden. Dass in diesem Rahmen auch die Förderung der Palliativmedizin bzw. der umfassenderen "palliative care" geregelt werden soll, rechtfertigt sich aus dem Sachzusammenhang.
Eine Minderheit der Kommission, deren Argumente Ihnen von meiner Vorrednerin soeben vorgetragen worden sind, macht unter anderem auch geltend, dass mit einer expliziten Regelung der Sterbehilfe auch die Abgrenzung zu einer erlaubten Tötung vorgenommen werden müsste. Diese Befürchtung ist hingegen nicht stichhaltig, denn zur Lösung der aufgeworfenen Fragen drängt sich keinesfalls eine Lösung auf, welche eine Tötung für zulässig erklären würde. Das Sterbenlassen bei der passiven Sterbehilfe bzw. das Inkaufnehmen eines beschleunigten Todeseintritts infolge der Nebenwirkungen der einzig zum Zwecke der Schmerzlinderung verabreichten Medikamente dürfen auch unter allen Aspekten nicht mit dem Begriff der Tötung vermischt oder verwechselt werden.
In der ganzen Breite des angesprochenen Bereiches einschliesslich der Palliativmedizin herrscht Regelungs- bzw. Handlungsbedarf. Es handelt sich um wichtige gesellschaftliche Probleme, die einer Lösung zugeführt werden müssen.
Namens der Mehrheit bitte ich Sie deshalb, die Motion anzunehmen.