Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2004-03-10
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-10
Wortprotokoll
Ich weiss nicht, ob auch das Postulat bekämpft wird. Ich war ja mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden.
Es geht um ein doch sehr erhebliches Anliegen. Ich kenne die Argumente der vier Herren, die die Motion bekämpfen, nicht. Wir haben ja mit der 1. BVG-Revision die Bedeutung der paritätischen Verwaltung von Pensionskassen unterstrichen. Wir haben die Bedeutung dieser paritätischen Verwaltung auch im Pensionskassenrecht gestärkt. Wir haben jetzt auch im Rahmen der Behandlung der Sanierungsvorlage gesehen, welche Verantwortung den Stiftungsräten in Pensionskassen zukommt, bei denen solche Massnahmen nötig sind. Nun hängt die verantwortungsvolle Tätigkeit der Arbeitnehmer in den Stiftungsräten davon ab, dass sie auch im Arbeitsverhältnis einen gewissen Schutz erfahren, einen Schutz, der es ihnen ermöglicht, ihr Mandat überhaupt in einer Art und Weise wahrzunehmen, die den Ansprüchen bezüglich der beruflichen Vorsorge entspricht. Das ist nach dem heutigen Recht nicht der Fall.
Heute ist es möglich, einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die Stiftungsrat in der Pensionskasse ist, zu entlassen, und die Konsequenz einer solchen Entlassung ist im Maximum eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Es gibt Beispiele, wie dieser ungenügende Kündigungsschutz in der Praxis missbraucht wird. Ein Beispiel aus dem Kanton St. Gallen:
Ein Unternehmer kauft eine Not leidende Firma auf, verlangt von den Arbeitnehmerstiftungsräten in der Pensionskasse, dass sie rechtswidrigen Anordnungen des Patrons zustimmen, worauf die Arbeitnehmerstiftungsräte der Aufsichtsbehörde telefonieren. Die Aufsichtsbehörde sagt: Ihr dürft diesen Vorschlägen nicht zustimmen, ansonsten macht ihr euch haftbar. Die Arbeitnehmer, die seit dreissig und mehr Jahren im Betrieb arbeiten, gehen in den Stiftungsrat zurück und sagen: Wir dürfen nicht zustimmen, weil die Aufsichtsbehörde in St. Gallen gesagt hat, wir dürften dem nicht zustimmen, wenn wir uns nicht haftbar machen wollen. Sie werden prompt entlassen, und die Konsequenz ist die, dass der Arbeitgeber kommt und sechs Monatslöhne zahlt, 30 000 Franken auf den Tisch - eine lächerliche Summe verglichen mit der finanziellen Operation, mit der rechtswidrigen Operation, die er mit diesem rechtswidrigen Manöver angestrebt hatte.
Es muss im schweizerischen Recht möglich sein, in diesen Fällen eine Kündigung aufzuheben, genauso aufzuheben, wie eine Kündigung aufgehoben wird, weil sie nichtig ist im Falle von Krankheit, während der ersten Phase der Krankheit. Eine solche Kündigung muss genauso aufgehoben [PAGE 283] werden können wie eine Rachekündigung gemäss dem Gleichstellungsgesetz. Dort hat der eidgenössische Gesetzgeber vorgesehen, dass während eines laufenden Prozesses eine Rachekündigung des Arbeitgebers gegenüber einer Frau, die die Gleichstellung geltend macht, aufgehoben wird, nichtig ist; sie kann nicht mit einer Entschädigung einfach ausbezahlt, ausgekauft werden.
Mein Vorstoss verlangt genau diese Korrektur. Sie ist dringend notwendig für die Gewährleistung der paritätischen Verwaltung in der beruflichen Vorsorge.
Ich möchte Sie deshalb bitten, diesem Vorstoss zuzustimmen. Ich bin einverstanden mit der "weichen" Form des Postulates, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, damit hier endlich etwas geschieht. Ich bitte Sie, diesem Vorstoss wenigstens in dieser Form zuzustimmen.