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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12

Wortprotokoll

Es geht hier um den Begriff der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Ich bitte Sie, den Antrag Schwander abzulehnen. [PAGE 1341]

Zunächst zu Absatz 1: Der Gesetzgeber hat es hier aus Gründen des Anlegerschutzes der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ganz bewusst untersagt, nebst der Verwaltung des eigenen Vermögens noch eine andere Tätigkeit wahrzunehmen. Das Ziel dieser Gesellschaftsform ist es, alternativ zum Anlagefonds ein Gefäss für die kollektiven Kapitalanlagen zu schaffen, ohne dass das Vermögen durch andere Tätigkeiten gefährdet werden kann. Die Ergänzung in Absatz 1, wie sie vom Einzelantrag vorgesehen ist, würde unweigerlich zu Konflikten zwischen den Anlegerinteressen und den Interessen der übrigen Gläubiger führen. Ich denke, das kann nicht das Ziel sein.

Zu Absatz 2: Das Aktienkapital dient insbesondere der Deckung der operationellen Risiken. Dürfen Komplementäre in mehr als nur einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen tätig sein, wird dadurch das Haftungssubstrat der als Komplementär tätigen Aktiengesellschaft massgeblich reduziert, da diesfalls das Haftungssubstrat für mehrere Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen dienen muss. Im Insolvenzfall besteht die Gefahr, dass das ganze Haftungssubstrat für eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen verwendet wird und die übrigen ihr Haftungssubstrat verlieren. Auch die beantragte Änderung in Absatz 2 stellt somit eine massive Schwächung des derzeit geltenden Anlegerschutzes dar - wenn ich das richtig sehe.

Zu Absatz 2bis: Die beantragte Ergänzung ist überflüssig, sagt doch Absatz 2bis ausdrücklich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 für die Komplementäre nur sinngemäss gelten, also nicht eins zu eins, sondern sinngemäss. Die Umsetzung der sinngemässen Anwendung wird dann auf Verordnungsstufe erfolgen.

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