Walter Hansjörg · Nationalrat · 2012-09-12
Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-12
Wortprotokoll
Gliederungstitel vor Art. 75; Art. 76; 77; 84 Abs. 2; 89 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; 95
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Titre précédant l'art. 75; art. 76; 77; 84 al. 2; 89 al. 1 let. g ch. 4; 95
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 98
Antrag der Kommission
Abs. 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Schwander
Abs. 1
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist, was eine aktive unternehmerische Tätigkeit beinhalten kann. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme).
Abs. 2
Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein.
Abs. 2bis
Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss. Dabei ist insbesondere den Unterschieden in der Organisation Rechnung zu tragen, die sich aus den Anlagen gemäss Artikel 103 ergeben.
Schriftliche Begründung
Mit der Revision des Kollektivanlagengesetzes wurde im Jahr 2007 die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) eingeführt. Sie war als Antwort zu den weitverbreiteten Limited Partnerships nach Common Law gedacht. KGK sollten vor allem als Gefässe für Risikokapitalanlagen zur Verfügung stehen (Art. 103 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes). Darunter fallen typischerweise Private Equity, Private Infrastructure, Immobilienprojekte, Mezzanine-Finanzierungen und Ähnliches. Der Bundesrat kann weitere Anlagen zulassen (Art. 103 Abs. 2 des Kollektivanlagengesetzes).
Mit bloss vierzehn bewilligten KGK war die Struktur bisher kein Erfolg. In der Schweiz ansässige Promotoren setzen heute ihre Gefässe praktisch ausschliesslich im Ausland auf. Viele Gründe für den Misserfolg sind hausgemacht und liessen sich mit einer Anpassung der Bewilligungspraxis, einer Klarstellung im Kollektivanlagengesetz oder einer Anpassung der KKV beheben. Im Folgenden werden einige der Hürden aufgezählt.
Erstens das gesetzliche Erfordernis, dass ein Komplementär bloss für eine KGK tätig werden darf (Art. 98 Abs. 2 des Kollektivanlagengesetzes): Die Vorlage gemäss WAK-NR hat diese Einschränkung nicht entfernt. Zweitens die Annahme - ein Missverständnis seitens der Finma -, operative oder unternehmerische Aktivitäten einer KGK seien unzulässig: Die Finma verkennt, dass der Komplementär einer KGK typischerweise operativ und unternehmerisch tätig sein muss, um Risikokapitalanlagen zum Erfolg zu führen. Neben der Auswahl der Anlagen ist der Komplementär mit seinen Beauftragten geradezu gehalten, seinen unternehmerischen Einfluss bei der Entwicklung der Risikokapitalanlagen geltend zu machen, also Unternehmen, Infrastrukturprojekte, Immobilienprojekte usw. wertsteigernd voranzubringen.
Diese Hürden scheinen aus dem fehlenden Verständnis der Bewilligungsbehörde für die Unterschiede zu den offenen kollektiven Kapitalanlagen herzurühren. Der Gesetzgeber wollte demgegenüber ein mit den angelsächsischen Vorbildern konkurrenzfähiges schweizerisches Anlagegefäss schaffen. Dies geht aus der Botschaft 2006 und den Materialien hervor. Das Gesetz selbst gibt in Artikel 99 den Hinweis, bei Fehlen von Spezialvorschriften die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Kommanditgesellschaft anzuwenden.
[VS]
Art. 98
Proposition de la commission
Al. 2bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Schwander
Al. 1
La société en commandite de placements collectifs est une société dont le but exclusif est le placement collectif, qui peut comprendre des activités économiques. Au moins un associé est indéfiniment responsable, les autres associés (commanditaires) n'étant responsables que jusqu'à concurrence d'un montant déterminé (commandite).
Al. 2
Les associés indéfiniment responsables sont des sociétés anonymes ayant leur siège en Suisse.
Al. 2bis
Les conditions d'autorisation mentionnées à l'article 14 s'appliquent par analogie aux associés indéfiniment responsables en tenant notamment compte des différences d'organisation qui découlent de la nature des placements pouvant être effectués sur base de l'article 103.