Walter Hansjörg · Nationalrat · 2012-09-12
Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-12
Wortprotokoll
Art. 26 Abs. 3; 27 Abs. 3; 29 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2; 31 Abs. 3-6; 34 Abs. 3, 4; 36 Titel, Abs. 3; 37 Abs. 2, 3; 41 Abs. 2; 44a; 46 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Art. 26 al. 3; 27 al. 3; 29 al. 1 let. a, al. 2; 31 al. 3-6; 34 al. 3, 4; 36 titre, al. 3; 37 al. 2, 3; 41 al. 2; 44a; 46 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Der Bundesrat schliesst sich bei Artikel 31 Absatz 4 dem Antrag der Kommission an.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 51
Antrag der Kommission
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5
Unverändert
[VS]
Art. 51
Proposition de la commission
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5
Inchangé
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 63 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag Lehmann
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schriftliche Begründung
Das Kollektivanlagengesetz sieht in Bezug auf Fonds, welche sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richten, erhebliche Sonderregelungen und Erleichterungen vor. Es ist deshalb nicht verständlich, weshalb bezüglich der Abtretung und Übernahme von Immobilienwerten - zumindest innerhalb der Gruppe qualifizierter Anleger - eine strengere Handhabe gelten soll. Eine Transaktion kann sich für die Anleger ebenso positiv wie auch negativ auswirken. Ein Beispiel einer Abtretung: Ein Fonds des Lebensversicherers XY AG möchte eine Immobilie mit langfristigen Mietverträgen, aber mässiger Rendite aus seinem Portfolio veräussern und durch ein Objekt mit kürzeren Laufzeiten und mit höherem Ertrag ersetzen. Die XY AG ist an einer Übernahme der Immobilie interessiert, da die lange Frist der Mietverträge für die Absicherung (Reservierung) ihres aktuellen Lebensversicherungsportfolios passend ist.
Ein Beispiel einer Übernahme: Die Bank A AG veräussert Immobilien, um den erhöhten Eigenkapitalforderungen gerecht zu werden. Diese Immobilien wären für einen Fonds der Bank sehr interessant. Die Annahme, dass Abtretungen und Übernahmen von Immobilienwerten primär und oft dazu benutzt werden, ertragreiche Immobilien aus Fonds [PAGE 1338] abzuziehen respektive ertragsschwache Immobilien in Fonds zu verschieben - zur Optimierung der Erfolgsrechnung der Muttergesellschaft und entsprechenden Schädigung der Fondsanleger -, ist eine einseitige Betrachtung. Dieses Risiko, wonach der Ablösepreis zuungunsten des Fonds "manipuliert" wird, ist durch Artikel 92 Absatz 4 KKV sowie zahlreiche Verhaltensregeln und Treuepflichten der Fondsleitungen eingegrenzt respektive ausgeschlossen.
Mit der einseitigen Sichtweise und dem daraus abgeleiteten generellen Verbot von Abtretungen und Übernahmen auf Gesetzesstufe werden jedoch jegliche Win-win-Geschäfte für die Anleger verunmöglicht. In verschiedenen anderen Ländern, z. B. Deutschland, Grossbritannien, Österreich, Luxemburg, sind die Regeln weniger restriktiv ausgestaltet. Eine Regelung gemäss Bundesrat, die insbesondere keine Ausnahmen vom Verbot der Übernahme ermöglicht, würde darum den Fondsstandort Schweiz mit Wettbewerbsnachteilen belasten. In Deutschland und Grossbritannien bestehen bei Fonds für qualifizierte Anleger explizite Befreiungen von diesen Einschränkungen. Österreich sieht lediglich ein Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank vor. Luxemburg erlaubt solche Geschäfte grundsätzlich, weist aber in allgemeiner Form auf die Wohlverhaltensregeln und die Vermeidung von Interessenkonflikten hin. Die Regelung gemäss Ständerat gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Ausnahmekriterien des Verbotes der Abtretung und Übernahme von Immobilienwerten festzulegen.
[VS]
Art. 63 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Proposition Lehmann
Adhérer à la décision du Conseil des Etats