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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12

Wortprotokoll

Insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzkrise hat das Kollektivanlagengesetz Mängel hinsichtlich Anlegerschutz, aber auch Wettbewerbsfähigkeit offenbart. Auf internationaler Ebene und vor allem in der EU wurden die gesetzlichen Anforderungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen bereits massiv verschärft. Ich möchte hier nur wenige erwähnen: Es sind die Ucits-Richtlinie, die seit Dezember 2009 in Kraft ist, die an Publikumsanleger vertriebene kollektive Kapitalanlagen regelt, und dann die im Juli 2011 in Kraft getretene EU-Richtlinie für Verwalter alternativer Investmentfonds, die AIFMD. Das sind Regulierungen, die jetzt im EU-Raum in Kraft sind.

Die AIFMD erfasst alle Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, deren Fonds nicht von der Ucits-Richtlinie geregelt werden. Die AIFMD führt eine einheitliche Regulierung für alle Vermögensverwalter alternativer Investmentfonds ein und zielt insbesondere auch auf den Schutz professioneller Anleger. Die Frist für die Umsetzung dieser AIFMD-Regelung ins schweizerische Recht oder ins Recht der EU-Mitgliedstaaten insgesamt läuft im Juli 2013 ab.

Insofern haben auch wir gewisse Termine einzuhalten. Wenn wir die Anpassung im Kollektivanlagengesetz nicht vornehmen, werden schweizerische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ab Juli 2013 nicht mehr für europäische Kapitalanlagen tätig sein können. Voraussetzung ist, dass die schweizerische Gesetzgebung als Äquivalent zur europäischen Regelung anerkannt wird. Zudem müssen auch Regulierungslücken, die wir heute im Bereich Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen haben, geschlossen werden, damit der Zutritt zum EU-Markt für den schweizerischen Fondsmarkt und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden können. Ich werde auf diese Fragen der Verwaltung, der Verwahrung und des Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen in der Detailberatung noch eingehen.

Je mehr die Schweizer Regelung der AIFMD angeglichen wird, desto grösser ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit, dass schweizerische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen auch nach 2013 für europäische kollektive Kapitalanlagen tätig sein können, sondern auch, dass von Schweizer Unternehmen ab 2015 ein EU-Pass für die Verwaltung und den Vertrieb erworben werden kann. Für die Prüfung der Gesuche um eine Bewilligung und die Bewilligungserteilung ist die Finma verantwortlich. Sie muss auch genügend Zeit haben, um die Voraussetzungen für eine Bewilligung zu prüfen und sie dann zu erteilen.

Das heisst also: Wir müssen mit unserer Gesetzgebung voranmachen, weil der Zeitpunkt der Inkraftsetzung an sich drängt. Die Umsetzung auf Verordnungsstufe ist in Vorbereitung, da sind wir daran. Die betroffenen und interessierten Kreise sind hier mit einbezogen.

Was sind die beantragten neuen Regelungen? Wir haben als Hauptziele vor allem die Gewährleistung des Marktzugangs, dann den Anlegerschutz, die Wettbewerbsfähigkeit und den Schutz der Reputation des Finanzplatzes; das ist auch ein wichtiges Kriterium. Diese vier Hauptziele können zueinander in Konflikt geraten. Sie müssen deshalb ausgewogen gewichtet werden. Das Gesamtinteresse, die Gesamtziele der Teilrevision dürfen nicht zugunsten von einzelnen Individualinteressen missachtet werden. [PAGE 1319]

Die Anpassungen, die im Rahmen der Kommissionsberatungen gemacht wurden, können wir mehrheitlich unterstützen. Aber es gibt einige Änderungen, die allein die Interessen der Fondsbranche oder einzelner Exponenten reflektieren und zu wenig die Seite der Anleger berücksichtigen. Ich werde mich bei den einzelnen Anträgen dann melden. Diese Anpassungen der Bestimmungen durch die Kommission könnten die Reputation des Finanzplatzes Schweiz und damit auch die Aussichten auf die Äquivalenz mit der Regelung in der EU gefährden. Es geht darum - ich möchte das noch einmal sagen -, einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der Anleger und der Fondsbranche zu schaffen. Hier muss man wirklich einen Mittelweg finden und den auch einhalten, sonst werden wir bei der Anerkennung der Äquivalenz sicher grosse Probleme haben.

Ich komme zum Schluss: Ohne Revision des Kollektivanlagengesetzes werden die schweizerischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ohne Bewilligung ab Mitte 2013 keinen Zutritt zum EU-Markt mehr haben. Die Finma muss eine ausreichende Zeitspanne haben, um Gesuche zur Unterstellung unter das revidierte Kollektivanlagengesetz bearbeiten zu können. Neben Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang muss unbedingt auch dem Anlegerschutz und auch der Reputation des Finanzplatzes Rechnung getragen werden. Das sind vier gleichgewichtete Ziele. Das geltende schweizerische Recht im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen muss an die internationale Entwicklung angepasst werden. Die EU-weite Einführung der AIFMD und die Überarbeitung anderer Finanzmarktrichtlinien im EU-Raum werden grosse Umwälzungen für die schweizerische Finanzindustrie zur Folge haben. Die Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes stellt die hiesige Fondsindustrie vor grosse Herausforderungen. Das ist unbestritten.

Die Erfahrungen in den letzten Jahren bei der Anwendung der geltenden Regelungen und jetzt auch die Erfahrungen mit den internationalen Regulierungen zeigen uns, dass wir nicht auf dem geltenden Niveau der Regulierungen stehenbleiben dürfen, dass hier Anpassungen notwendig sind. Wir müssen hinsichtlich Marktzutritt, Reputation und Anlegerschutz kompetitiv bleiben; da braucht es gewisse Anpassungen. Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten.

Ich möchte Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer noch sagen, dass das Finanzdienstleistungsgesetz in Erarbeitung ist. Wir sind in einer Arbeitsgruppe sehr intensiv daran, und zwar in einer Arbeitsgruppe, in der auch Betroffene Einsitz genommen haben. Wir werden nächstes Jahr im Herbst die Vernehmlassung eröffnen, und wir werden im Jahr 2014 die Vorlage Finanzdienstleistungsgesetz im Parlament diskutieren können. Das ist eine grosse, eine umfassende Vorlage. Ich denke, dass sie dann auch in der Diskussion sehr anspruchsvoll sein wird.

Noch zu Herrn Nationalrat Kaufmann, zur Frage der BVG-Oberaufsicht oder Finma-Oberaufsicht bzw. zur Frage, wer denn zuständig ist, wenn Vermögensverwalter auf der einen Seite kollektive Kapitalanlagen verwalten und auf der anderen Seite auch im Versicherungsbereich Anlagen tätigen: Es ist so wie in anderen Bereichen auch, beispielsweise wie bei einem Anwalt, der gleichzeitig Notar ist. Ein Anwalt, der gleichzeitig Notar ist, wird in den meisten Kantonen, so in meinem Heimatkanton, von zwei Aufsichtsinstanzen "betreut". Hier ist es so, dass ein Vermögensverwalter, der in beiden Bereichen tätig ist, im einen Bereich die BVG-Aufsicht hat; im anderen Bereich, dort, wo es um kollektive Kapitalanlagen geht, ist es die Finma. Das entspricht dem, was wir heute eigentlich auch haben und was in anderen Bereichen auch gang und gäbe ist, sich im Grunde genommen auch eingespielt hat.

Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten.

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