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AB 133416

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Artikel 2 regelt den Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes für schweizerische und ausländische Fonds sowie für alle Personen, die solche Fonds verwalten, vertreiben oder aufbewahren. Es ist richtig, dass auch der Vertrieb dem Kollektivanlagengesetz unterstellt ist. Der Bundesrat hatte uns eine Vorlage unterbreitet, deren Aufbau konsistent und klar war. Was nun als Resultat aus dem Ständerat und aus den Beratungen der WAK-NR gekommen ist, ist ein "Chrüsimüsi". Legen Sie das einmal einem Studenten des zweiten Semesters in Jurisprudenz vor, dann haben Sie ein Resultat, das klar ist: Das ist miserable Gesetzgebungsarbeit.

Der Entwurf des Bundesrates ist klar: Absatz 1 besagt, wer dem Gesetz untersteht - für die Verwaltung, die Aufbewahrung und den Vertrieb von Anlagefonds. In Absatz 2 sind die Ausnahmen festgehalten: all jene, die dem Gesetz nicht unterstellt sind. Das sind absolute Spezialfälle wie berufliche Vorsorge, Sozialversicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw.

Jetzt nehmen Sie einmal die Fahne, und lesen Sie, was der Ständerat und die WAK-NR daraus gemacht haben! Wir haben Ausnahmen von den Ausnahmen, und die Quintessenz ist:

1. Ausländische Fonds, die im Ausland durch einen Schweizer vertrieben werden, sind dem Gesetz nicht unterstellt.

2. Kleinere Anlagefonds mit einem Fondsvermögen unter 500 Millionen Franken bzw. 100 Millionen Franken mit Hebelwirkung sind dem Gesetz nicht unterstellt.

3. Vertriebsträger, die in der Schweiz ausländische Fonds an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben, sind dem Gesetz nicht unterstellt.

Das alles finden Sie verstreut über die Absätze 1 und 2. Ich möchte hier einmal ein Mitglied dieses Rates, das bei den Beratungen nicht dabei war, fragen, ob es diese Gesetzesbestimmungen so interpretiert.

Mit der Minderheit beantrage ich Ihnen, den Geltungsbereich wieder so zu regeln, wie es der Bundesrat in seiner Botschaft vorgeschlagen hat. Das ist nicht nur klar verständlich und für jeden Aussenstehenden in der Konsequenz einschätzbar, es ist auch viel umfassender als das, was der Ständerat und die Mehrheit der WAK-NR jetzt vorschlagen.

Uns ist völlig klar, dass der Geltungsbereich des Gesetzes nicht eingeschränkt werden darf, insbesondere nicht mit der sogenannten De-minimis-Formel für kleine Fonds, mit der die Vermögensverwalter kleiner Fonds ausgeschlossen würden. Für die Anlegerinnen und Anleger macht es doch keinen Unterschied, ob der Fonds gross ist oder nicht. Wichtig ist einfach, dass eine korrekte Aufsicht gewährleistet ist. Das Argument, wonach auch die EU diese De-minimis-Regel kenne, sticht nicht. Wir machen hier ein schweizerisches Gesetz.

Gehen Sie zurück auf den Entwurf des Bundesrates - mit einer Ausnahme: Auch der Vertrieb an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger muss dem Gesetz unterstellt sein. Wir wollen hier keine Ausnahme, denn wir sehen weiter hinten, wer alles als qualifizierte Anlegerin oder qualifizierter Anleger gilt. Machen Sie bitte ein Gesetz, bei dem auch normale Bürgerinnen und Bürger verstehen, was reguliert wird. Das ist bei der vorliegenden Fassung von Artikel 2 gemäss Mehrheit nicht der Fall.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit I und dem Bundesrat zu folgen.

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