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preparatory:AB 133582

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-16

Wortprotokoll

Bei Artikel 49 Absatz 2 beantragen wir Ihnen, dem Bundesrat zu folgen.

Absatz 2 hält fest, dass die Gebühren "höchstens in solcher Höhe festgelegt werden, dass sie die Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals nicht übersteigen". Der Nationalrat hat diese Bestimmung gestrichen, da er befürchtete, dass hier jährlich komplizierte Anpassungen nötig sind. Es ist selbstverständlich, dass diese Bedingung hier über eine längere Zeit erfüllt sein muss und die Gebühren nicht jährlich angepasst werden müssen. Von daher macht es eben Sinn, dass man Absatz 2 aufnimmt und entsprechend präzisiert, was mit den Gebühren gedeckt werden soll.

Wir beantragen Ihnen deshalb, hier nicht dem Nationalrat zu folgen.