Kuprecht Alex · Ständerat · 2010-06-15
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-15
Wortprotokoll
Es handelt sich hier um den eigentlichen Wiedereingliederungsartikel. Grundsätzlich soll im Rahmen eines Revisionsverfahrens auch untersucht werden können, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Unterstützung durch geeignete Massnahmen erreicht werden kann.
Absatz 1 umschreibt den Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen, Absatz 2 umschreibt die Art der Massnahmen, Absatz 3 zeigt die zeitliche Dauer von Massnahmen auf, und in Absatz 4 wird klar festgehalten, dass die versicherte Person wie auch ihr Arbeitgeber noch während längstens drei Jahren einen Anspruch auf Begleitung und Beratung haben. Das ist ein nicht unwesentlicher Artikel, der insbesondere auch das Vertrauen aller Beteiligten stärken kann.
Im Rahmen der Detailberatung stand jedoch die Frage im Raum, ob es sich denn hier nicht um eine eigentliche Schadenminderungspflicht gemäss Versicherungsrecht handle. Der Versicherte, der ja schon Leistungen bezieht, ist in der Pflicht mitzumachen. Die Frage also, ob er ein Wiedereingliederungsrecht oder eben eine Schadenminderungspflicht hat, stand hier im Zentrum der Diskussion und könnte insbesondere, wenn Renten möglicherweise gekürzt werden, noch zu prozessualen Problemen führen.
Die Kommission war deshalb der Meinung, dass diese Frage im Zweitrat nochmals vertieft geprüft und allenfalls etwas korrigiert werden sollte. Dabei wäre es wünschenswert und effizient, wenn das Departement respektive das Bundesamt für Sozialversicherungen zuhanden der nationalrätlichen Kommission die Ergebnisse der nochmaligen Prüfung dieser nicht unwichtigen Frage in einem entsprechenden Zusatzbericht klären könnte.