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preparatory:AB 134416

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-15

Wortprotokoll

Dieser Artikel ist neu. In der 5. Revision wurde die sogenannte Anlernzeit gestrichen und durch den Einarbeitungszuschuss ersetzt. Die Erfahrungen haben aber nun gezeigt, dass ein neues Instrument für eine erfolgreiche Vermittlung in den Arbeitsmarkt notwendig ist, um die Leistungsfähigkeit zu erproben. Ähnliche Massnahmen werden heute durch die IV-Stellen unter dem Begriff "Umschulung" bereits eingesetzt. Hier wird nun eine rechtliche Klärung vorgenommen. Die Regelung gilt für alle versicherten Personen und nicht nur für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern.

In Absatz 1 geht es im Wesentlichen darum, die effektive Leistungsfähigkeit während sechs Monaten zu testen. In den Absätzen 2 und 3 geht es um die rechtliche Regelung des Arbeitsverhältnisses bei der Eingliederung sowie um den entsprechenden Entschädigungsanspruch für die versicherte Person. In Absatz 4 ist eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Bezug auf einen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuches. Die Detailregelung wird dann auf Verordnungsstufe festgehalten.

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