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Prelicz-Huber Katharina · Nationalrat · 2011-03-09

Prelicz-Huber Katharina · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2011-03-09

Wortprotokoll

Dieses Gesetz bringt fundamentale Änderungen, weil nachher der Zugang nur noch via Psychologiestudium möglich ist. Die Realität im Berufsfeld sieht aber heute sehr anders aus: Wir haben viele Berufsleute mit einem anderen Hintergrund als Psychologie, die aber in Psychotherapie sehr gut ausgebildet sind. Es werden heute auf dem sogenannten Markt im Bereich der Psychotherapie sehr viele gutqualifizierende Ausbildungen angeboten, für die zum Teil nicht nur die Zulassung via Psychologie möglich ist. Die Ausbildungsstätten haben aber im eigenen Interesse - eben wegen des Vorwurfs der Scharlatanerie - längst Qualitätskriterien formuliert, Ausbildungsanforderungen kreiert, die Dauer und den Inhalt der Ausbildungen festgehalten, inklusive des Bereichs der Selbsterfahrung oder der eigenen Therapie, der wichtig ist. Die Ausbildungen [PAGE 298] sind mit den EU-Normen kompatibel, sie sind von den Berufsverbänden anerkannt, und es gibt auch ein aufwendiges Verfahren für die Aufnahme: Da wird unter anderem geprüft, welche Vorbildung besteht, welche Berufserfahrungen die Leute haben und ob sie sich für den Beruf auch eignen.

Viele Leute haben diese Ausbildungen aufgrund der heute gültigen kantonalen Regelungen begonnen, zum Teil eben ohne die im jetzigen Gesetz umschriebenen Grundausbildungen. Aber es sind alles qualifizierte Ausbildungen in Psychotherapie. Die betreffenden Ausbildungsstätten, von denen ein Teil jetzt, wo dann das Gesetz kommt, in den Akkreditierungsprozess geht, brauchen für die Leute, welche die Ausbildung begonnen haben, eine Sicherheit, auch wenn die Akkreditierung noch nicht abgeschlossen ist. Diese Leute haben die Ausbildung begonnen im Glauben und mit der Zusicherung, dass sie nach Abschluss der Ausbildung zur Berufsausübung zugelassen sind. Es kann also nicht sein, dass diese Leute, die mit einer zum Teil sehr teuren Ausbildung begonnen haben, nach Abschluss der Ausbildung und Inkrafttreten dieses Gesetzes im Berufsmarkt dann nicht mehr zugelassen werden.

Der Antrag der Minderheit verlangt deshalb Folgendes: Wer seine Ausbildung an einem Weiterbildungsinstitut, das im Akkreditierungsprozess steht, spätestens zwei Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat und es spätestens vier Jahre nach dessen Inkrafttreten beendet, soll die Zusicherung haben, dass der Abschluss trotzdem qualifiziert ist und er oder sie zur Berufsausübung zugelassen wird.

Ich bitte Sie also, sowohl im Interesse der Studierenden wie auch zur Wahrung von Treu und Glauben in dieser Übergangssituation der Minderheit zuzustimmen.