Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-04
Wortprotokoll
Es geht bei diesem Artikel um die gemeinsame Erklärung der Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind. Ich möchte Ihnen doch kurz aufzeigen, was die Vorstellungen des Bundesrates sind, was der Nationalrat entschieden hat und was Ihre Kommission beantragt, denn dies ist sicher ein wichtiger Artikel. Dies trägt zur Klärung bei und bildet eine Grundlage für Ihre Entscheidung.
Heute ist es ja so, dass bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge automatisch an die Mutter geht; das ist so vorgesehen. Der Bundesrat hat vorgeschlagen: Wenn der Vater das Kind anerkennt, können die Eltern eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie die gemeinsame Sorge für das Kind übernehmen wollen. Damit erklären die Eltern auch, dass sie sich über die Obhut, über den persönlichen Verkehr, über die Betreuungsanteile und auch über den Unterhalt des Kindes verständigt haben. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Eltern genaue Angaben über den Inhalt der vereinbarten Lösung machen. Man will auf diese Weise den Eltern bewusstmachen, dass über diese Fragen eine Regelung gefunden werden sollte.
Es handelt sich aber um eine rein formelle Voraussetzung, das heisst, das Zivilstandsamt oder die Kindesschutzbehörde hat nur festzustellen, dass die betreffende Erklärung vorliegt. Der Inhalt darf nicht überprüft werden. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob die gemeinsame elterliche Sorge sinnvoll ist oder ob die getroffene Vereinbarung ausgewogen ist. Das entspricht ja auch der Situation von verheirateten Eltern.
Der zusätzliche Aufwand, der durch diese Lösung bei unverheirateten Eltern entsteht, ist gering. Zusätzlich zur Anerkennung des Kindes durch den Vater, die ja ohnehin stattfinden muss, braucht es dann einfach diese Erklärung. Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht für die Eltern zumutbar und nach Ansicht des Bundesrates mit der EMRK vereinbar.
Was hat der Nationalrat entschieden? Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung, die ich jetzt gerade dargestellt habe, betrifft alle Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht. Der Nationalrat hat hingegen entschieden, dass Eltern, die nicht zusammenleben, anders behandelt werden sollen; das ist Absatz 2bis. Die Eltern, die zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Erklärung nicht zusammenwohnen, sollen zusätzlich zur Erklärung über die gemeinsame Sorge einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag über den Unterhalt und den persönlichen Verkehr vorlegen. Das ist natürlich eine markante Erschwerung. Es findet so eine deutliche Schlechterstellung von nichtverheirateten Eltern gegenüber verheirateten Eltern statt, was der Konzeption des Entwurfes widerspricht.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Eltern nicht in einer Hausgemeinschaft leben, es nicht rechtfertigt, die Ernsthaftigkeit ihrer Erklärung per se infrage zu stellen. Es ist auch möglich, keinen gemeinsamen Wohnsitz zu haben und sich dennoch über die Unterhaltsansprüche des Kindes und über die Frequenz des persönlichen Kontaktes einig zu sein. Wenn wir die Voraussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht für unverheiratete Paare, die nicht zusammenwohnen, zusätzlich erschweren, dann besteht auch ein Risiko, dass die Schweiz in absehbarer Zeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg verurteilt wird.
Ihre Kommission hat einstimmig entschieden, dass sie der vom Nationalrat beschlossenen Ungleichbehandlung nicht zustimmen will, und sie hat in diesem Punkt die Fassung des Entwurfes des Bundesrates bestätigt. Ihre Kommission hat aber einen neuen Absatz 2ter eingefügt. Die Kommission hat entschieden, eine Beratungspflicht der Kindesschutzbehörde zugunsten von nicht miteinander verheirateten Eltern einzuführen. Die Kindesschutzbehörde muss also eine solche Beratung anbieten. Die Eltern haben das Recht, eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen, aber sie müssen es selbstverständlich nicht. Sofern die Eltern das wünschen, sollte also die Kindesschutzbehörde ihnen hier beratend zur Seite stehen. So kann eine kostenlose und kompetente Beratung sichergestellt werden, und die Eltern, die zum Beispiel mit dem Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung überfordert sind, können so auch beraten werden.
Der Bundesrat unterstützt diese Ergänzung Ihrer Kommission. Der Zusatzaufwand für die Kindesschutzbehörde wird sich hier in Grenzen halten, weil mit dem neuen Recht zumindest teilweise auch die Pflicht entfällt, die Vereinbarung der Eltern zu überprüfen und zu genehmigen. Wir halten deshalb diesen Zusatzaufwand für die Kindesschutzbehörde für vertretbar.
Aus diesen Gründen empfehlen wir Ihnen, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.