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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2013-06-03

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-06-03

Wortprotokoll

Dieser Artikel enthält Anwendungs- und Einführungsbestimmungen bezüglich der Vorlage. Der Entwurf sieht vor, dass auch Verhältnisse zwischen Eltern, die vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen geregelt worden sind, neu beurteilt werden können. Das heisst, dass Eltern gemeinsam, aber auch einzeln beantragen können, zum System der gemeinsamen elterlichen Sorge zu wechseln. Wenn die Eltern gemeinsam ein entsprechendes Gesuch stellen, dann spricht nichts dagegen. Es entspricht im Übrigen auch der heute geltenden Regelung, dass die Eltern gemeinsam entscheiden können, ob sie die gemeinsame elterliche Sorge möchten.

Fragwürdig ist die Bestimmung vor allem im Hinblick darauf, dass Eltern auch einseitig ein solches Recht verlangen können. Insbesondere kann natürlich derjenige Elternteil - in der Regel der Vater -, dem die Obhut nicht zugesprochen worden ist, einseitig verlangen, dass jetzt neu auch er zur elterlichen Sorge zugelassen wird. Das mag auf den ersten Blick einleuchten. Allerdings muss man auf der anderen Seite berücksichtigen, dass hier, wenn nach bisherigem Recht - möglicherweise nach jahrelangen Streitigkeiten - eine Lösung gefunden worden ist, die Möglichkeit besteht, die bisherigen Verhältnisse wieder zu ändern, wieder neu zu [PAGE 705] diskutieren. Wir befürchten ein bisschen, dass sich dadurch eine eigentliche Prozesswelle entwickeln könnte.

Ich glaube, es ist sinnvoll, dass Eltern, die nach altem oder nach bisherigem Recht irgendwann einmal - und sei es auch mithilfe der Behörden und der Gerichte - eine Lösung gefunden haben, diese Lösung auch beibehalten sollten. Insofern mache ich keinen Hehl daraus, dass ich eigentlich grundsätzlich gegen eine solche Rückwirkung bin. Allerdings hat die Mehrheit sowohl des Ständerates wie auch des Nationalrates beschlossen, dass eine Rückwirkung möglich sei.

Heute geht es bei diesem Minderheitsantrag nur noch darum, dass der Ständerat und der Bundesrat der Meinung sind, man solle diese Rückwirkung auf die letzten fünf Jahre beschränken. Ich glaube, es ist sinnvoll, dass man sie so beschränkt, und zwar einfach deshalb, weil Kinder, die betroffen wären, wenn wir weiter zurückgehen würden als die fünf Jahre, häufig ja schon fast unmittelbar davor sind, erwachsen zu sein. Ich glaube, dass das durchschnittliche Alter der Kinder bei der Scheidung normalerweise zwischen 9 und 11 Jahren liegt. Wenn Sie jetzt da noch fünf Jahre dazurechnen, sind Sie bei 14- bis 16-jährigen Kindern. Es macht relativ wenig Sinn, jetzt, nachdem fünf Jahre quasi Ruhe herrschte, die elterliche Sorge noch einmal neu zu diskutieren.

Von dem her sind wir der Ansicht, dass man sich auch im Sinne einer vernünftigen Übergangsbestimmung auf diese Fünfjahresregelung konzentriert, wie sie der Bundesrat und der Ständerat vorgeschlagen haben. Entsprechend beantragt Ihnen die Minderheit, bei der Version des Ständerates zu bleiben.