Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-03
Wortprotokoll
Es geht hier um die Frage, was geregelt werden muss respektive wie die gemeinsame elterliche Sorge bei nichtverheirateten Paaren geregelt wird. Ihr Rat hat bei der letzten Beratung einen Unterschied eingefügt und damit gesagt: Wenn unverheiratete Paare nicht in einer Hausgemeinschaft leben, dann können sie die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit einer Erklärung bekommen, sondern sie müssen einen Vertrag vorlegen, der aufzeigt, wie die Fragen des Unterhalts und auch des persönlichen Verkehrs geregelt worden sind. Solange das nicht so geregelt worden ist, bleibt die elterliche Sorge bei der Mutter.
Sie wissen, dass eines der Ziele dieser Vorlage darin besteht, dass wir Kinder von verheirateten und von nichtverheirateten Paaren nicht unterschiedlich behandeln. Deshalb hat Ihnen hier der Bundesrat in Übereinstimmung mit dem Ständerat vorgeschlagen, dass wir eben eine Erklärung verlangen, aber nicht einen Vertrag, wenn die Eltern nicht verheiratet sind.
Wenn unverheiratete Eltern nicht in Hausgemeinschaft leben, dann kann das sehr unterschiedliche Gründe haben. Es gibt aber schon einen Unterschied dazu, wenn Eltern, die geschieden sind, nicht in einer Hausgemeinschaft leben. Diese haben eben vorher zusammengelebt, sie waren verheiratet, dann haben sie sich auseinandergelebt oder vielleicht auch zerstritten. Deshalb brauchen sie dann einen gerichtlichen Entscheid. Hingegen haben sich unverheiratete Eltern, die nicht in Hausgemeinschaft leben, vielleicht absolut geeinigt, auch auf den Unterhalt, auch auf den persönlichen Verkehr; sie leben einfach nicht im gleichen Haushalt. Hier davon auszugehen, dass diese Eltern per se im Streit sind und sich uneinig sind, und von ihnen allen einen Vertrag zu verlangen bedeutet für den Bundesrat, dass Kinder von verheirateten und Kinder von unverheirateten Paaren erneut ungleich behandelt würden. Das ist aber aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt.
Frau Nationalrätin Kiener Nellen hat noch erwähnt, dass es in Bezug auf die Frage des Unterhaltsrechts bzw. des Einforderns des Unterhalts hier eine Diskriminierung wäre, wenn eben kein Vertrag bei unverheirateten Paaren verlangt würde, die nicht in Hausgemeinschaft leben. Ich muss Ihnen Folgendes sagen: Wenn es zu einem Streit über die Unterhaltsfrage betreffend Kinder von nicht miteinander verheirateten Paaren kommt, dann muss eine Unterhaltsklage nach Artikel 279 ZGB eingereicht werden. In diesem Rahmen können auch vorsorgliche Massnahmen verlangt werden. Artikel 303 Absatz 1 ZPO bestimmt: "Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen." Hierfür ist auch das summarische Verfahren anzuwenden. Erst mit diesem Entscheid erlangt das Kind einen vollstreckbaren Unterhaltstitel.
Nun muss ich Sie aber darauf hinweisen: Wenn es zu einem Streit über die Unterhaltsfrage von Kindern von verheirateten Eltern kommt - das kommt nämlich auch vor, dass sich verheiratete Eltern in der Unterhaltsfrage nicht einig sind -, dann gibt es auch hier zu Beginn keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel, das heisst, es muss ein sogenanntes Eheschutzverfahren nach Artikel 171 ZGB eingeleitet werden. Das Eheschutzgericht kann dann im Rahmen dieses ebenfalls summarischen Verfahrens den Kindesunterhaltsbeitrag festlegen. [PAGE 703]
Das Fazit: Wenn es zum Streit über den Kindesunterhalt kommt, besteht weder im Fall von verheirateten Eltern noch im Fall von nicht miteinander verheirateten Eltern von Anfang an ein vollstreckbarer Unterhaltstitel. In beiden Fällen muss ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden; in beiden Fällen kann das Gericht im Rahmen eines summarischen Verfahrens einen Entscheid über den Beitrag für das Kind treffen, der vollstreckbar ist. Man kann also hier nicht davon sprechen, dass die Kinder von unverheirateten Eltern, die nicht in Hausgemeinschaft leben, gegenüber den Kindern von verheirateten Eltern diesbezüglich diskriminiert würden.
Ich bitte Sie, die Kommissionsmehrheit und den Ständerat zu unterstützen. Wir sind hier der Meinung, dass auch mit dieser Regelung der Schutz der Kinder gewährleistet ist. Ich bitte Sie, auch hier die Differenz zum Ständerat auszuräumen.