Vischer Daniel · Nationalrat · 2013-12-03
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-12-03
Wortprotokoll
Die vorliegende parlamentarische Initiative verlangt, dass Artikel 224 der Schweizerischen Strafprozessordnung über das Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft so zu ändern ist, dass der von der Staatsanwaltschaft erlassene Strafbefehl für eine unbedingte Freiheitsstrafe der Anordnung einer einmonatigen Untersuchungshaft gleichkommt, wobei diese aber höchstens bis zur ausgesprochenen Strafe dauern darf. Sie haben die Begründung für diese Initiative gehört. Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, ihr keine Folge zu geben.
Das Problem dieser Initiative ist, dass sie zu einer falschen Vermischung zwischen Untersuchungshaft und Strafbefehl führt. Untersuchungshaft ist ein Verfahren zur Abklärung von Vorwürfen unter der Ägide des Staatsanwalts, durchgeführt zum Teil durch die Polizei. Untersuchungshaftgründe sind Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr; es gibt zum Teil noch andere Gründe. Liegt kein dringender Tatverdacht vor und, kumuliert, erfüllt jemand nicht mindestens einen dieser drei Haftgründe, gibt es keinen Grund für die Anordnung von Untersuchungshaft.
Nun kann die Untersuchungshaft nicht gewissermassen indirekt über einen Strafbefehl eingeführt werden. Dieser Vorstoss ist schon rechtssystematisch wirklich unsinnig, weil er zwei Sachen verbindet, nämlich eine Strafe mit der Untersuchungshaft, die so nicht zusammengehören, auch wenn die Untersuchungshaft dazu dient, im Hinblick auf eine mögliche Bestrafung Abklärungen zu treffen. Die Untersuchungshaft, auch wenn sie angerechnet wird, ist selber keine Strafe; das ist ein wichtiger Punkt.
Die Mehrheit der Kommission sieht jedenfalls keinen Handlungsbedarf im Sinne der Initiative. Die Bedenken sind klar: Der von der Initiative vorgeschlagene Weg wäre nicht verfassungs- und EMRK-konform. Sowohl Artikel 31 Absatz 3 der [PAGE 1979] Bundesverfassung als auch Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention wären tangiert. Herr Reimann hat kritisiert, es gebe ein unsinniges Haftrichterverfahren. Dieses Haftrichterverfahren entspricht den Minimalstandards der EMRK. Es wurde erst in den Achtziger- und Neunzigerjahren in der Schweiz flächendeckend in den Kantonen eingeführt. Der Anwalt der ersten Stunde ist ein Grundrechtsschutz zugunsten des Beschuldigten. Das sind alles Rechtsinstitute, die für ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren auf der Basis der Unschuldsvermutung sorgen. Ihre Argumentation, dass man das nun gewissermassen aus Opportunitätsgründen, wegen des Kriminaltourismus, einfach so mit einem Handstreich abstreifen könne, überzeugt jedenfalls nicht. In diesem Sinne geht die Kommission davon aus: Man soll beim heutigen System bleiben, zumal die vorgeschlagene Vermischung von Strafbefehl und Untersuchungshaft auch dem Staatsanwaltschaftsmodell widerspricht, das wir ja gerade mit der neuen Strafprozessordnung eingeführt haben.
Ich muss als Sprecher der Mehrheit auch noch auf die Minderheit eingehen. Ich verweise vor allem auf das Votum von Herrn Kollege Reimann. Natürlich stimmt es, dass es im Zusammenhang mit dem Kriminaltourismus stossende Vorkommnisse gibt. Natürlich stimmt es, dass unsere Haftprüfungsorgane überlastet sind. Aber wir können diese Probleme nicht mit dieser Initiative lösen.
In diesem Sinne ersuche ich Sie namens der Mehrheit der Kommission, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.