Baader Caspar · Nationalrat · 2012-02-29
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-02-29
Wortprotokoll
Bei dieser Bestimmung geht es darum, dass keine Amtshilfe gewährt werden darf, also auf ein Amtshilfegesuch gar nicht eingetreten werden darf, wenn die Informationen des ersuchenden Staats durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Diese Regelung befürworten wir grundsätzlich, allerdings gehen wir nicht davon aus, dass die ersuchenden Staaten gegenüber der Schweiz immer ehrlich angeben, wo und wie sie zu ihren Informationen gekommen sind, ob es sich dabei um gestohlene Daten handelt oder ob sie sonst wie in deren Besitz gelangt sind.
Mit der Ergänzung des Wortlauts von Buchstabe c durch unsere Minderheit I soll es auch dann zu einem Nichteintreten auf ein Amtshilfegesuch kommen, wenn ein Staat Informationen, ohne eine strafbare Handlung begangen zu haben, erlangt hat: beispielsweise, indem er sie von irgendjemandem käuflich erworben hat, sei es von einem Hehler oder von einer zur Verwischung der Quelle dazwischengeschalteten Drittperson. Zudem soll auch die Verwendung von sonst wie unrechtmässig weitergegebenen Informationen einen Nichteintretensgrund darstellen. Es sind nämlich Fälle denkbar, in welchen Informationen zwar nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten erlangt worden sind, sondern beispielsweise, indem lediglich in Verletzung einer vertraglichen Pflicht Daten weitergegeben worden sind. Wir möchten, dass auch diese Fälle zum Nichteintreten auf Amtshilfegesuche führen.
Wir bitten Sie deshalb, unsere Minderheit zu unterstützen.