Pfisterer Thomas · Ständerat · 2001-06-11
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-11
Wortprotokoll
Sachlich ist das Ergebnis unbefriedigend, aber offenbar unvermeidbar. Das ändert meines Erachtens nichts daran, dass im Ergebnis eine Lösung gesucht werden sollte, bei der das Kind möglichst den Namen der Mutter trägt. Es liegt mir daran, diese Aussage aus der Kommissionsarbeit noch zuhanden der Materialien zu machen und insofern die Kommissionssprecherin zu unterstützen. Ich versuche, Ihnen das kurz zu begründen.
Ich bin mir bewusst, dass das seltene, sehr seltene Fälle sein werden. Dennoch: In diesen Fällen sollten wir den Weg finden. Der Gesetzgeber will jetzt das Problem an die Vormundschaftsbehörden delegieren. Das heisst, er verzichtet darauf, es selber zu lösen. Damit wird das Problem nicht einfacher, sondern für die Vormundschaftsbehörde stellt sich die gleiche Problematik wie für uns.
[PAGE 265] Es wird sich z. B. für die Kantone die Frage stellen, welche Behörde das sein soll. Das haben die Kantone zu entscheiden; das muss nicht notwendigerweise die jeweilige kommunale Vormundschaftsbehörde sein. Unter Umständen ist es sinnvoll, diese Kompetenz einer einzigen zentralen Stelle zuzuweisen. Dort sind Fachwissen und Gleichbehandlung in diesen seltenen Fällen eher erreichbar.
Welchen Namen soll die Vormundschaftsbehörde dem Kind nun zuteilen? Meines Erachtens gibt es zwei Grundsätze, die sie beachten sollte: erstens soll sie Zurückhaltung üben, und zweitens soll sie sich möglichst an die bestehenden Vorgaben anlehnen.
1. Zur Zurückhaltung: Es geht hier um das Demokratieprinzip. Nach unserer Bundesverfassung gehören wichtige Bestimmungen an sich ins Gesetz (Art. 164 BV). Die Namensgebung bei der Geburt ist doch wahrlich ein wichtiger Bestandteil des Persönlichkeitsrechtes.
2. Zur Anlehnung an Vorgaben: Es ist eine faktische und eine rechtliche Anlehnung, die meines Erachtens angezeigt ist. Diese ist derart gewichtig, dass sie im Interesse des Kindes vor dem Gleichheitsprinzip in der Regel zurückzustehen hat. Kinder bekommen immer noch die Frauen. Mater semper certa est. Mit der Geburt wird nur das Verhältnis des Kindes zur Mutter automatisch entstehen. Beim Vater entsteht es nur via Gesetz, via Ehelichkeitsvermutung, via Anerkennung usw. Die Mutter hat eine ganz andere psychische und physische Belastung und auch soziale Folgen zu tragen.
Nach dem geltenden Recht - das geltende Recht ist der zweite Ansatzpunkt - erhält das Kind unverheirateter Eltern den Namen der Mutter. Es liegt nun nahe, diese subsidiäre Regel auch bei verheirateten Eltern anzuwenden, die sich nicht einigen können. Das ist meines Erachtens mit dem Gleichstellungsprinzip vereinbar, sodass die Vormundschaftsbehörde keinen neuen Prozess in Strassburg mit negativem Ausgang riskiert. Es gibt derartige Unterschiede - Sie kennen sie - auch in der Verfassung selber und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes.
Ich möchte gleichsam den Vormundschaftsbehörden diese Meinung mitgeben - sie müssen selbstverständlich in eigener Verantwortung entscheiden -: Das Kind soll möglichst den Namen der Mutter bekommen.