Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-03-05
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-05
Wortprotokoll
Der Bundesrat und die Mehrheit schlagen Ihnen vor, dass der sogenannt eventualvorsätzliche Verstoss gegen das Verbot der Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung und des Erwerbs von Kriegsmaterial nicht unter Strafe gestellt werden soll - das soll also straffrei bleiben. Der Strafrichter muss dann entscheiden, ob der Täter die verbotene Finanzierung vornehmen wollte oder ob er sie lediglich in Kauf genommen hat. Diese Unterscheidung ist in der Praxis sehr schwierig bzw. fast unmöglich, und sie führt zu erheblichen Beweisschwierigkeiten, denn die Unterscheidung, was gewollt ist und was nur in Kauf genommen wird, findet im Kopf des Täters statt. Nun haben Straftäter die zweifellos negative Eigenschaft, ihre Gedanken nicht immer offenzulegen, und der Richter ist nicht in der Lage, die Gedanken des Angeklagten zu lesen. Die Ausnahmebestimmung wird daher in der Praxis häufig oder fast immer dazu führen, dass aufgrund von Beweisschwierigkeiten Verurteilungen nicht möglich sind. Der Vorschlag der Mehrheit und des Bundesrates macht den Tatbestand also schlicht und einfach zu einem in der Praxis wertlosen Papiertiger.
Das ist auch der Grund, weshalb im Strafrecht durchs Band der direkte Vorsatz und der Eventualvorsatz gleichgestellt sind - dass also nicht unterschieden wird, wie hier vorgeschlagen wird. Die Unterscheidung, die hier vorgenommen werden soll, wird im Strafrecht nie gemacht. Einzige Ausnahme ist der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung. Dort ist die eventualvorsätzliche Tatverübung von der Strafbarkeit ausgeschlossen. Grund dafür war die Angst des Gesetzgebers, es könnte jemand guten Gewissens eine ausländische Organisation finanzieren, die dann Gelder in den Terrorismus fliessen lässt. Tatsächlich schwächt diese Ausnahme aber den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung, der auch wegen dieser Einschränkung in der Praxis eine lahme Ente geblieben ist.
Wir sollten also hier nicht den gleichen Fehler machen; dies vor allem deshalb, weil die Situation hier eine andere ist. Oder besteht Ihrer Meinung nach real die Gefahr, dass jemand bloss in Kauf nimmt, dass mit seinen Geldern die Entwicklung, die Herstellung oder der Erwerb von Kriegsmaterial finanziert wird, ohne dass er dies direkt will? Ja wohl kaum. Wenn Sie hier eine griffige Bestimmung wollen, dann müssen Sie die Ausnahmebestimmung von Absatz 3 streichen und der Minderheit zustimmen.