Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-05
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-05
Wortprotokoll
Artikel 5 der Verordnung zum Betrieb von Asylunterkünften des Bundes umschreibt die Gesundheitsversorgung wie folgt: "Der Zugang zur notwendigen medizinischen und zahnärztlichen Grund- beziehungsweise Notversorgung wird gewährleistet." In der Hausordnung der Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) wird die medizinische Versorgung wie folgt geregelt: "Krankheiten oder Anzeichen von Krankheiten sind dem Betreuungspersonal unverzüglich zu melden; dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen. Spitaleinweisungen müssen in Spitälern des Standortkantons des Empfangs- und Verfahrenszentrums erfolgen." Die medizinische Versorgung wird durch die Betreuungsorganisation ORS Services AG in Zusammenarbeit mit Ärzten und Spitälern aus der Region des EVZ-Standorts gewährleistet. Die ORS nimmt bei der Unterbringung somit möglichst Rücksicht auf die Bedürfnisse der Asylsuchenden. Die Kantone haben in ihren Asylunterkünften gemäss einer Weisung des BFM sicherzustellen, "dass sie jederzeit sowohl Einzelpersonen als auch Familien mit Kindern und Personen mit besonderen Bedürfnissen (z. B. unbegleitete Minderjährige, behinderte und kranke Personen, hochschwangere Frauen usw.) gemäss ihrem Anteil am Verteilschlüssel aufnehmen können". Das BFM informiert die Kantone per Fax über Asylsuchende, die eine spezielle Betreuung brauchen.