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Abate Fabio · Ständerat · 2012-03-16

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-16

Wortprotokoll

Ich äussere mich hier als Präsident der Redaktionskommission. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern.

Der zweite Absatz der Schlussbestimmung - Ziffer V der Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung - lautet gemäss den übereinstimmenden Beschlüssen der beiden Räte vom 14. Dezember 2010 bzw. vom 1. Juni 2011 wie folgt: "Es (dieses Gesetz) ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative 'gegen die Abzockerei' zurückgezogen oder abgelehnt worden ist."

Diese Bestimmung soll bewirken, dass die Referendumsfrist zum indirekten Gegenvorschlag erst dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von der Volksinitiative geforderte Verfassungsänderung nicht in Kraft tritt. Dies steht fest, wenn:

1. die Volksinitiative zurückgezogen worden ist;

2. die Volksinitiative abgelehnt worden ist;

3. die Volksinitiative angenommen worden, aber in der Stichfrage unterlegen ist.

Der dritte Fall ist mit der beschlossenen Formulierung nicht erfasst. Die Redaktionskommission hat deshalb die folgende redaktionelle Korrektur vorgenommen: "Es (dieses Gesetz) ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative 'gegen die Abzockerei' zurückgezogen oder abgelehnt worden oder in der Stichfrage unterlegen ist." [PAGE 270]