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Reimann Maximilian · Ständerat · 2001-06-12

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-12

Wortprotokoll

Wie eben erwähnt geht es auch bei der Parlamentarischen Initiative Goll um eine Ergänzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag). Auch da stand für die Kommission die grundsätzliche Frage im Vordergrund, ob mit dem Anliegen bis zur Totalrevision dieses Gesetzes zugewartet werden kann oder ob eine sofortige Teilrevision anzustreben sei.

Die Initiative strebt die Einführung eines von der Ehe unabhängigen Aufenthaltsrechtes für Migrantinnen in der Schweiz an. Zur Begründung wird hauptsächlich vorgebracht, damit könne Härtefällen begegnet werden. Als Beispiel dient etwa der Fall, in dem sich eine Frau von einem notorisch gewalttätigen Mann trennt; an sich, bei strenger Gesetzesauslegung, müsste diese Frau nun die Schweiz verlassen, weil ihr Aufenthaltsrecht zwingend an das Vorhandensein des gemeinsamen Wohnens gebunden wäre. Nun soll mit dieser Parlamentarischen Initiative aber nicht nur Härtefällen begegnet werden, sondern man will für Migrantinnen einen generellen Rechtsanspruch schaffen, nach [PAGE 280] Auflösung der Ehe oder des gemeinsamen Haushaltes in der Schweiz bleiben zu können, wenn die Ausreise als persönlich unzumutbar angesehen wird.

Der Bundesrat lehnt aber die sofortige Teilrevision des Anag im Sinne der Parlamentarischen Initiative ab, und zwar gestützt auf die Tatsache, dass Härtefälle bereits heute befriedigend geregelt werden. Was hingegen über den Härtefall hinaus geht, soll im Rahmen der anstehenden Totalrevision geprüft und allenfalls in die neue Ordnung eingebaut werden.

Unsere Kommission schloss sich mit 8 zu 2 Stimmen der Argumentation des Bundesrates an und beantragt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Eine Minderheit möchte auf die Vorlage eintreten und sich dem Entwurf des Nationalrates anschliessen. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Ich möchte noch einmal klar betonen, dass die heute bestehende Rechtslage und die auf ihr beruhende Praxis durchaus befriedigen. Wenn Ehegatten zusammen wohnen, was objektiv überprüfbar ist, dann soll es ein Aufenthaltsrecht geben. Wenn sie hingegen nicht mehr zusammen wohnen, besteht das Aufenthaltsrecht für einen ausländischen Gatten oder eine ausländische Gattin dann weiter, wenn ein Härtefall vorliegt. Die Kommissionsmehrheit sieht somit keine Notwendigkeit, vor der Totalrevision des Anag über diesen Ist-Zustand hinauszugehen.