Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-02-29
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-02-29
Wortprotokoll
Zuerst zur Frage, wofür wir dieses Steueramtshilfegesetz brauchen bzw. wie viele Abkommen insgesamt darunterfallen: Wir haben heute über 93 paraphierte Doppelbesteuerungsabkommen, 87 davon sind unterzeichnet und 83 davon in Kraft; das ist die Gesamtsumme. Wenn wir jetzt die angepassten Doppelbesteuerungsabkommen anschauen, also Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard, sehen wir, dass wir 43 paraphiert und 33 unterzeichnet haben und dass 21 in Kraft sind. Aber interessant ist Folgendes: Wenn man das Volumen anschaut, sieht man, dass mit diesem Steueramtshilfegesetz über 90 Doppelbesteuerungsabkommen im internen Recht umgesetzt werden können.
Ich habe es bereits erwähnt: Als wir Ihnen im Juli 2011 die Botschaft zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes unterbreitet haben, waren die Gruppenanfragen zwar bereits ein Thema, aber man hatte den Rahmen, in dem solche Gruppenanfragen dann eben zulässig sein sollten, noch nicht umrissen. Man war mit der Interpretation und der Weiterentwicklung von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens noch nicht so weit, dass man gesicherte Erkenntnisse darüber gehabt hätte, wie das dann aussehen und wo die Abgrenzung zur "fishing expedition" sein sollte; das war im Juli 2011 nicht klar. Darum haben wir im Gesetzestext darauf hingewiesen, dass nur Einzelersuchen möglich sind. In den Erläuterungen zum Gesetzestext haben wir aber darauf hingewiesen, dass die Entwicklung in die Richtung von Gruppenanfragen geht. Heute steht der Rahmen fest. Dass Gruppenanfragen kommen und zum Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens gehören werden, ist heute gesichert. Es ist einzig noch nicht in allen Details geklärt, wo die Abgrenzung zu "fishing expeditions" sein wird und wo genau die Kriterien festgelegt werden sollen. Im Übrigen, Frau Nationalrätin Fässler: Die Schweiz arbeitet hier mit, und zwar schon seit längerer Zeit, so bereits bei der Definition [PAGE 93] der Kriterien und jetzt auch bei der Erarbeitung der Abgrenzungskriterien. Wir sind hier also mit eingebunden.
Noch einmal: Wir haben uns im März 2009 entschieden, den Standard und seine Interpretation zu übernehmen. Wenn wir die Interpretation des Standards übernehmen, heisst dies natürlich, dass wir auch die Gruppenersuchen übernehmen werden, sobald sie zum Standard gehören, und das wird Mitte oder Ende dieses Jahres der Fall sein. Das ist so, und da können wir, Herr Baader, schon darüber diskutieren, ob wir das schön finden oder nicht, aber das steht gar nicht zur Diskussion, es ist einfach die Realität. Man kann die Realität immer wieder ausblenden, das haben wir auch schon gelegentlich praktiziert, aber nicht mit grossem Erfolg. Ich würde sagen: Stellen wir uns der Realität, und versuchen wir, das Beste daraus zu machen. Wir werden mit diesen Gruppenanfragen konfrontiert.
Ich habe überhaupt gestaunt, Herr Baader, wie viel Sie vermischen können. Dann wird es schwierig, das wieder auseinanderzunehmen. Es fällt Ihnen offensichtlich auch leicht, Rechtshilfe und Amtshilfe zu vermischen. Wir wissen alle: Bei Rechtshilfe gilt die Unschuldsvermutung, das ist ein Strafverfahren, und bei Amtshilfe gilt die Unschuldsvermutung nicht, das ist ein Verwaltungsverfahren. Die EMRK gilt im Bereich der Unschuldsvermutung, also bei den Rechtshilfeverfahren.
Was für mich noch etwas erstaunlicher ist: Sie machen den Vergleich mit der Aufsichtsamtshilfe, wo die Namen der Mitarbeitenden von den Aufsichtsbehörden zu den Aufsichtsbehörden geleitet werden, weil es dort um die Aufsicht der Banken geht. Das ist ein grosser Unterschied zu dem, was wir hier diskutieren. Hier diskutieren wir die Amtshilfe zwischen Steuerbehörden, nicht zwischen Aufsichtsbehörden. Hier geht es um die Kunden, und bei der Aufsichtsamtshilfe geht es um die Banken. Ich denke, das ist schon ein Unterschied. Das Bankkundengeheimnis bezieht sich auf die Kunden, aber nicht auf die Banken und die Bankmitarbeiter, da sind wir uns wahrscheinlich einig. Darum noch einmal: Wir sprechen hier von der Steueramtshilfe zwischen zwei Steuerbehörden in Bezug auf Kunden und von nichts anderem. Diese Fragen werden Sie nun auch im Zusammenhang mit den Gruppenanfragen klären müssen, die Kunden betreffen, aber nicht Mitarbeiter.
Jetzt zum Antrag der Minderheit II (Fehr Hans-Jürg): Warum nimmt man Gruppenanfragen nicht jetzt schon auf? Wir sind der Auffassung, dass man über diese Frage und auch über die Abgrenzungen seriös diskutieren muss. Ich kann mir vorstellen, dass die Abgrenzungskriterien klar sein werden, wenn wir im Juni darüber diskutieren. Dann wird man im Nachhinein in der Differenzbereinigung zuerst in Ihrer Kommission und dann in Ihrem Rat noch einmal darüber diskutieren, sodass dann auf das Inkrafttreten des Gesetzes hin diese Fragen geklärt sind. Ich meine, das macht Sinn.
Sie sagen, es gebe keinen Unterschied zu den USA. Es gibt aber schon einen ziemlichen Unterschied zu den USA, und zwar aus dem einfachen Grund, weil wir mit den USA heute ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Datum 1996 haben, in Kraft seit 1998, das eben diese Verhaltensmuster oder Gruppenanfragen usw. zulässt. Wir haben sonst kein einziges Doppelbesteuerungsabkommen, das so ausgestaltet ist, dass wir bereits heute Gruppenanfragen zulassen. Hier gibt es also schon einen qualitativen Unterschied. In zwei oder fünf Jahren werden wir den grossen Unterschied nicht mehr zwischen Verhaltensmustern und Gruppenanfragen, sondern zwischen Gruppenanfragen oder Verhaltensmustern und "fishing expeditions" machen. Diese Unterscheidung muss auch künftig bestehen bleiben, darüber sind wir uns sicher einig.
Zu Ihrer letzten Frage: Mitte oder Ende Jahr wird diese neue Interpretation von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens der Standard sein. Das ist so.