Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-06-13
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-13
Wortprotokoll
Gerade die Tatsache, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in drei bis vier Jahren ein Bundesverwaltungsgericht existieren wird, spricht dafür, dass man der Minderheit zustimmt. Wir müssen uns nämlich bewusst sein, dass dieses Bundesverwaltungsgericht nicht nur aus einer Kammer bestehen wird, sondern dass es verschiedene Kammern oder Fachgremien geben wird, die schwergewichtig gewisse Fälle erledigen werden.
Eine Zuweisung nach Schwergewichten innerhalb des Bundesverwaltungsgerichtes wird also notwendig sein. Eines der zentralen Kriterien für eine Zuweisung wird sein, in welchem hauptsächlichen Rechtsgebiet sich ein Fall abspielt.
Es wird in der Bestimmung nun ausdrücklich gesagt, dass nicht nur gegen Verfügungen an die Rekurskommission des UVEK rekurriert werden kann, die in Anwendung der Gen-Lex erlassen werden, sondern auch gegen Entscheide, die andere Rechtsgebiete betreffen, gleichzeitig aber eine Gen-Lex-Komponente enthalten.
Das ist rechtlich gesehen an sich eine falsche Konstruktion, weil das Schwergewicht des Rechtsgebietes, in welchem sich der Fall abspielt, für die Instanz, die darüber befindet, ausschlaggebend sein soll. Man sollte das, was später im Bundesverwaltungsgericht so oder so gemacht werden wird, schon in der heutigen Zeit aufnehmen und die Fälle derjenigen Rekurskommission zuweisen, bei welcher der betreffende Fall das hauptsächliche Schwergewicht hat. Wenn eine Heilmittelfrage im Zentrum steht und daneben Gen-Lex zur Anwendung kommt, ist es viel besser, wenn die in Heilmittelfragen spezialisierte Rekurskommission über diesen Fall entscheiden muss.