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Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-20

Wortprotokoll

Mit dem Anwaltsgesetz sollen drei Ziele erreicht werden:

1. Es soll ein längst fälliger Verfassungsauftrag erfüllt werden.

2. Die wichtigsten Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufes sollen geregelt werden.

3. Die Modalitäten für die Zulassung der EU-Anwältinnen und -Anwälte in der Schweiz sollen geregelt werden.

Zum Verfassungsauftrag: Der Auftrag an den Bund, dafür zu sorgen, dass Berufsausübungsbewilligungen für wissenschaftliche Berufsarten - dazu gehört auch der Anwaltsberuf - für die ganze Schweiz gültig erworben werden können, steht bereits seit 1874 in unserer Bundesverfassung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun dieser 150-jährige Auftrag erfüllt und die gesamtschweizerische Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte in einem Bundesgesetz verwirklicht werden. Um diese Freizügigkeit durchzusetzen, sollen die kantonalen Berufsausübungsbewilligungen abgeschafft werden. Die Aufsicht über die kantonsfremden Anwältinnen und Anwälte soll durch ein wirksames System mit Hilfe von kantonalen Anwaltsregistern sichergestellt werden.

Um die Ausübung des Anwaltsberufes in der ganzen Schweiz zu erleichtern, werden mit diesem Gesetz zudem die Berufsregeln und die Disziplinarmassnahmen auf Bundesebene vereinheitlicht. Die Anwältinnen und Anwälte müssen sich somit nicht mehr um kantonale Besonderheiten kümmern. Sie haben in sämtlichen Kantonen dieselben Pflichten und wissen, welche Disziplinarmassnahmen ihnen gegenüber angeordnet werden können, wenn sie die Berufsregeln verletzen. Die Vereinheitlichung der Berufsregeln und der Disziplinarmassnahmen schafft Transparenz sowohl für die inländischen als auch für die ausländischen Anwältinnen und Anwälte. Sie liegt nicht zuletzt im Interesse der Klientinnen und Klienten.

Schliesslich haben wir in diesem Gesetz die für den Anwaltsberuf relevanten Gemeinschaftsrichtlinien umgesetzt, damit Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EU-Staaten sind, in der Schweiz ebenfalls Parteien vor Gericht vertreten können. Hierzu haben wir uns im Zusammenhang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU, dem Sie im Oktober dieses Jahres zusammen mit den anderen sektoriellen Abkommen zugestimmt haben, verpflichtet.

Primär geht es bei diesem Gesetz also darum, für Anwältinnen und Anwälte, die heute aufgrund einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung vor ausserkantonalen Gerichten zur Parteienvertretung zugelassen werden, die Freizügigkeit in der ganzen Schweiz zu verwirklichen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.