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Engler Stefan · Ständerat · 2012-02-29

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2012-02-29

Wortprotokoll

Ich gehöre der Minderheit an und stimme deshalb der Annahme von Ziffer 2 der Motion nicht zu.

Es wurde zu Recht gesagt, wir diskutieren über Ziffer 2 dieser Motion. Diese Ziffer 2 will den Prüfungskatalog erweitern. Heute prüft das Parlament nachträglich die Rechtmässigkeit von Volksinitiativen; es prüft sie darauf hin, ob die Einheit der Materie, die Einheit der Form und die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts eingehalten werden. Neu sollen jetzt nebst einer unverbindlichen Vorprüfung gemäss Ziffer 1 zusätzliche Ungültigkeitsgründe überprüft werden können. Man spricht im Wortlaut der Motion beispielhaft vom "Kerngehalt der Grundrechte der Bundesverfassung" und vom "Kerngehalt der EMRK".

Man kann die Ziffern 1 und 2 dieser Motion nicht ganz auseinanderhalten. Mich überzeugt allein schon das Konzept einer unverbindlichen vorgängigen Prüfung von Initiativbegehren durch die Bundesverwaltung nicht, und zwar im Wesentlichen aus drei Gründen, die ich ganz kurz zusammenfasse:

Erstens wird sich keine Organisation nach einer unverbindlichen Vorprüfung durch die Bundeskanzlei, die Bundesverwaltung davon abhalten lassen, eine Initiative, die möglicherweise als verfassungs- oder völkerrechtswidrig beurteilt wird, weiterzuverfolgen. Zweitens glaube ich, dass das Risiko einer schlechten Initiative, einer ungültigen Initiative das Initiativkomitee tragen soll. Das zwingt ein Initiativkomitee, schon in einer frühen Phase sehr sorgfältig zu überprüfen, ob das übergeordnete Recht eingehalten wird. Wenn es zu einer vorgängigen unverbindlichen Beurteilung durch die Verwaltung kommt, so findet hier letztlich auch eine Verwischung dieser Verantwortung statt. Ich glaube, es ist eine grosse Verantwortung und eine wichtige Aufgabe, die das Parlament zu erfüllen hat, nachträglich zu beurteilen, ob die Initiative, die zustande gekommen ist, tatsächlich rechtmässig ist. Drittens, da bin ich auch der Auffassung gewisser Vorredner, stünde diese unverbindliche Vorprüfung ganz generell den direktdemokratischen Beteiligungsrechten entgegen.

Noch zu Ziffer 2 der Motion, obwohl Kollege Schwaller das meiste schon vorweggenommen hat: Ich glaube, diese mutmasslichen Ungültigkeitsgründe erweitern zu wollen würde die direktdemokratischen Beteiligungsrechte noch weiter einschränken, und das will ich nicht. Es kommt hinzu - auch das wurde schon gesagt -, dass die in Ziffer 2 der Motion genannten zusätzlichen Ungültigkeitsgründe zu wenig bestimmt bzw. zu wenig bestimmbar sind. Der Begriff des "Kerngehalts" ist in der Lehre und zum Teil in der Rechtsprechung bekannt. Was dann aber beim jeweiligen Grundrecht tatsächlich Inhalt und Umfang des Kerngehalts ist, das ist nicht so einfach zu beantworten. Es gibt Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich Grundrechten mit einem Kerngehalt und Grundrechten, bei denen man nicht davon ausgeht, dass es noch einen absoluten und speziell geschützten Kerngehalt gibt. Und selbst bei den Grundrechten mit Kerngehalt wird sich die Frage stellen, was genau der Inhalt und was genau der Umfang des Kerngehalts des entsprechenden Grundrechts ist. Ich sehe deshalb weder eine Veranlassung, noch halte ich es für praktikabel, diesen Prüfungskatalog jetzt auch noch auszuweiten.