Stöckli Hans · Ständerat · 2012-02-29
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-02-29
Wortprotokoll
Nach dem Höhepunkt kommt jetzt eine etwas technische Angelegenheit, die aber im Einzelfall gleichwohl politische Auswirkungen haben kann. Die Motion, welche wir jetzt behandeln, hat der Nationalrat am 15. Dezember 2011 mit 90 zu 52 Stimmen angenommen. Unsere SPK hat sie ebenfalls angenommen, und zwar mit 7 zu 4 Stimmen. Da eine Minderheit, vertreten durch Herrn Föhn, vorhanden ist, werden meine Argumente zur Ablehnung der Motion sehr kurzgefasst sein.
Weshalb beantragt die Mehrheit der SPK des Ständerates, diese Motion anzunehmen? Die Bundesverfassung sieht in Artikel 173 respektive in den Artikeln 184 und 185 vor, dass Verordnungen und Verfügungen erlassen werden können, wenn Notstandssituationen, wenn Notrecht am Mann ist. Weil diese von Organen erlassen werden, gegen deren Beschlüsse keine Rechtsmittel möglich sind, haben wir im Bundesrecht eine Lücke; dies, obschon Artikel 29 der Bundesverfassung respektive die Artikel 6 und 13 der EMRK die Möglichkeit vorsehen, dass man gegen solche Entscheide auch Beschwerde führen kann. Der Bundesrat sucht nach Lösungen, weil die Problematik tatsächlich vorhanden ist.
Die Kommissionsmehrheit ist zur Auffassung gelangt, dass zwar durch Hochseilakte gewisse Lösungen gefunden werden können, dass aber trotz dieser möglichen Lösungswege weiterhin grosse Unsicherheiten bestehen. Auf der einen Seite sagt der Bundesrat, dass man in analoger Anwendung von Artikel 47 Absatz 6 RVOG die Zuständigkeit für den Erlass von Verfügungen und Verordnungen in den Fällen von Artikel 184 und Artikel 185 vom Bundesrat an die Departemente übertragen könne und dementsprechend dann die Rechtswege offenstehen würden. Diese Haltung kann man nachvollziehen. In den Materialien wurde aber nirgends der Hinweis gefunden, dass tatsächlich Artikel 47 Absatz 6 RVOG auch in Notstandssituationen anwendbar ist. Es ist der Courant normal, aber im Bereich des Notrechts, der Notverordnungen ist nicht sichergestellt, dass das auch der Fall ist.
Dann sagt der Bundesrat, man könne sich auch auf Artikel 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes berufen, weil dieser besagt, dass der Rechtsweg möglich ist, wenn das Völkerrecht den Rechtsweg vorsieht. Dann sind wir bei den Fällen gemäss Artikel 6 EMRK, und es kommt eine weitere Unsicherheit dazu: Es trifft zwar zu, dass der Rechtsweg offen ist, wenn Fälle gemäss Artikel 6 EMRK zur Diskussion stehen, aber das Problem ist, dass die Voraussetzungen dafür nicht in jedem Fall gegeben sind, weil Artikel 33 Buchstaben a und b RVOG ausdrücklich die Vorinstanz und auch die Konstellationen im Einzelnen definieren. Das ist auch der Grund, weshalb wir im letzten Jahr einen Zusatz zu Artikel 33 Buchstabe b Ziffer 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes gemacht haben. Damit haben wir den Rechtsweg geöffnet für die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen. Wir haben in Artikel 33 RVOG also expressis verbis einen Rechtsweg eingefügt, weil der Rechtsweg eben nicht sicher war.
Schliesslich verlässt sich der Bundesrat in seiner Antwort auch auf die dynamische Entwicklung der Rechtswege des Bundesgerichtes selber. Er sagt: Bis jetzt hatten wir in jedem konkreten Fall die Öffnung des Bundesgerichtes, weshalb soll das nicht auch in Fällen möglich sein, in denen wir keine günstige Norm finden?
Mir und der Mehrheit der Kommission scheint es richtig und wichtig, dass gerade in Notstandssituationen, wenn es um schnelle und gleichwohl wichtige Entscheide geht, der Rechtsweg nicht zu grossen Unsicherheiten führt, dass wir also in Zeiten, in denen kein konkreter Handlungsbedarf besteht, definieren, in welchen Fällen es für solche Verordnungen und Verfügungen - in diesen Bereichen ist die Unterscheidung zwischen Verordnungen und Verfügungen relativ schwierig, weil sie ineinander übergehen - einen Rechtsweg geben soll, und das, bevor es zu einem konkreten Anwendungsfall kommt.
Dementsprechend bitte ich Sie, diese Motion anzunehmen, wie das auch der Nationalrat gemacht hat.
Die Minderheit, und zu ihrem Antrag wird Herr Föhn sicher sprechen, sagt, es bestehe kein Handlungsbedarf, weil der Bundesrat aufgezeigt habe, dass für alle Fälle, die sich bisher ergeben hätten, Lösungen hätten gefunden werden können.