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Lauri Hans · Ständerat · 2007-03-06

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-06

Wortprotokoll

Im November 2004 reichte der Kanton Basel-Landschaft eine Standesinitiative zur fakultativen Einführung des steuerprivilegierten Bausparens ein. Die Initiative verlangt, das StHG sei mit einem Artikel 9a so zu ergänzen, dass es den Kantonen ermöglicht wird, ein steuerprivilegiertes Bausparen einzuführen. Die Einzelheiten, wie das gemacht werden soll, entnehmen Sie bitte den schriftlichen Unterlagen, die auf die heutige Sitzung verteilt wurden.

Ihre Kommission hat sich anlässlich von zwei Sitzungen im November 2005 und im Juli des letzten Jahres mit der Standesinitiative befasst. Sie hörte eine Delegation des Kantons Basel-Landschaft an, holte eine Stellungnahme der Finanzdirektorenkonferenz ein und beauftragte das EFD mit einer volkswirtschaftlichen Studie zum Baselbieter Bausparmodell.

Die Kommission beantragt Ihnen heute mit 9 zu 4 Stimmen, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Im Wesentlichen sind es vier Argumentationsfelder, welche zum ablehnenden Antrag der WAK führen:

1. die aus Sicht der Kommission fehlende Übereinstimmung der beantragten Änderung des StHG mit der Bundesverfassung;

2. die Tatsache, dass es mit den Säulen 2 und 3a nebst anderen Möglichkeiten bereits bewährte Instrumente zur Wohneigentumsförderung gibt;

3. die fragliche Effektivität und die für die Kommission fragwürdigen volkswirtschaftlichen Effekte des neu beantragten Förderinstrumentes;

4. schliesslich die deutliche Ablehnung der Initiative durch die Kantone, das heisst durch die potenziell Hauptbeteiligten bei einer Umsetzung der Initiative.

Gestatten Sie mir zu diesen vier Aspekten im Namen der Kommission die folgenden kurzen Ausführungen. Nach Artikel 129 der Bundesverfassung legt der Bund Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Er berücksichtigt dabei die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone. Die Standesinitiative zugunsten einer Änderung des StHG widerspricht dieser Bestimmung, indem sie zu einer Disharmonisierung und nicht zu einer zusätzlichen Harmonisierung führen würde, da die steuerliche Bevorzugung nur für die kantonalen Steuern, nicht aber für die direkte Bundessteuer eingeführt würde. Eine Disharmonisierung ergäbe sich insbesondere auch daraus, dass die Einführung den Kantonen freigestellt wäre. Für all diejenigen, welche die leidvolle und langjährige Geschichte der formellen Steuerharmonisierung kennen und den heutigen, berechtigten allgemeinen Harmonisierungstrend im formellen Recht erkennen, kann es wohl keinen Weg zurück geben. Es wäre fragwürdig, würden wir heute Hand zu einer Verwässerung des StHG bieten; es geht hier um wesentlich grundsätzlichere Aspekte, als wir sie vor einer halben Stunde diskutiert haben.

Dazu kommt Folgendes: In Artikel 45 der Bundesverfassung ist die Mitwirkung der Kantone an der Willensbildung des Bundes verankert. Es erscheint klar, ja eigentlich selbstverständlich, dass den Kantonen ein wesentliches Mitwirkungsrecht eingeräumt werden muss, wenn es über eine Anpassung des StHG ganz direkt um ihre Steuerordnung geht. Dies muss erst recht dann gelten, wenn es ausschliesslich um das StHG und nicht auch - wie man eigentlich erwarten müsste - um das Recht der direkten Bundessteuer geht, der Bund von einer Rechtsänderung selber also nicht betroffen ist, was im vorliegenden Fall gegeben wäre. Hier weist die Kommission darauf hin, dass sich die Kantone grossmehrheitlich entschieden gegen die Einführung des steuerprivilegierten Bausparens ausgesprochen haben.

Nun könnte gegen diese Argumentation eingewendet werden, die Neuregelung könne sich ja auch auf Artikel 108 der [PAGE 32] Bundesverfassung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung stützen. Dieser Begründung müsste entgegengehalten werden, der Bund habe von dieser Kompetenz bereits mit anderen Massnahmen Gebrauch gemacht, beispielsweise mit dem Einsatz der Säulen 2 und 3a. In der Tat ist die Wohneigentumsförderung mit Mitteln des BVG heute weit verbreitet, was sicher viele von Ihnen - gestützt auf die Praxis - bestätigen können.

Dann gibt es noch die Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Effekten des beantragten Bausparmodells. Im Hearing vor der WAK führte der Vertreter des Kantons Basel-Landschaft aus, das Modell habe in seinem Kanton einen markanten Anstieg der Wohneigentumsquote bewirkt, längerfristig führe das Modell trotz der Steuererleichterungen sogar zu einem Gewinn für den Fiskus. Da wir in der Person von Kollege Fünfschilling den Vater des Bausparmodells, wie er sich selbst bezeichnet, unter uns haben, nehme ich an, dass wir in der Folge noch Weiteres und positive Ausführungen hören werden.

Zusammen mit dem EFD stehen wir dieser Argumentation allerdings kritisch gegenüber, ich gestatte mir, das zum Voraus zu deklarieren. So hat im Betrachtungszeitraum die prozentuale Zunahme der Wohneigentumsquote nicht nur im Kanton Basel-Landschaft, sondern in zahlreichen anderen Kantonen ebenfalls stark zugenommen. Ja, nach unseren Informationen gibt es nicht wenige Kantone, in denen die Quote auch ohne Bausparmodell sogar stärker gestiegen ist als in Basel-Landschaft. Dazu kommt, dass dieser Kanton wohl davon profitiert hat, dass es im Nachbarkanton Basel-Stadt kaum mehr allgemein erschwingliches Bauland geben soll. Schliesslich leiden die von den Befürwortern des Modells stark hervorgehobenen gesamtwirtschaftlichen Effekte daran, dass die sogenannten Opportunitätskosten offenbar nicht berücksichtigt wurden.

Damit komme ich abschliessend nochmals auf die Eingabe der FDK an Ihre WAK zurück. Die FDK schreibt, einzig der Kanton Basel-Landschaft kenne das steuerlich begünstigte Bausparmodell. Es entbehre einer gewissen Logik, dieses Modell nun mit einer Änderung des StHG für alle anderen 25 Kantone zu öffnen. Nach dem Dafürhalten der FDK wäre es vielmehr am Kanton Basel-Landschaft, für die Wiederherstellung der Verfassungsmässigkeit seines Steuerrechtes besorgt zu sein.

Schliesslich legt uns auch der Bundesrat unter Würdigung aller Aspekte nahe, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Wie Sie wissen, schliesst sich die Kommission dieser Auffassung an.