David Eugen · Ständerat · 2007-03-06
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-06
Wortprotokoll
Wir müssen bei diesem Artikel zwei Fragen beantworten:
1. Wo muss der Teilbesteuerungssatz festgelegt werden, im Bundesrecht oder im kantonalen Recht, besteht da Freiheit oder nicht? Nach Überzeugung der Minderheit besteht keine Freiheit, weil Artikel 129 der Bundesverfassung dem Bund den Auftrag gibt, die Steuerobjekte für Bund und Kantone zu harmonisieren. Das ist ein Gesetzgebungsauftrag. Es ist keine blosse Ermächtigung, das heisst, der Bundesgesetzgeber ist in der Pflicht - und zwar horizontal, also unter den Kantonen, und vertikal, also zwischen dem Einkommenssteuergesetz des Bundes und kantonalen Einkommenssteuergesetzen -, das Steuerobjekt zu harmonisieren. Wie der Kommissionspräsident mit Recht gesagt hat, geht es hier um das Steuerobjekt, um die Bemessungsgrundlage. Wir sind als Bundesgesetzgeber in der Pflicht, hier der Verfassung zu folgen. Wir können sagen: Die Verfassung entspricht nicht unseren Zielsetzungen. Aber sie ist trotzdem da, sie ist einzuhalten, solange sie gilt. Sonst muss man die Verfassung ändern und sagen: Nein, das wollen wir nicht mehr, wir wollen hier den Kantonen mehr Freiraum geben, wir wollen, dass sie die Steuerobjekte nach ihrem Gutdünken festlegen können. Das ist jetzt nicht der Fall.
Für mich hat die ganze Geschichte auch sehr präjudizielle Bedeutung. Gerade beim nächsten Geschäft, das auf uns zukommt, bei dem der Kanton Baselland für das Bausparen eine Sonderlösung möchte, wird Ihnen die Kommission beantragen, diesem Anliegen nicht zu folgen, weil Artikel 129 der Bundesverfassung solche Sonderlösungen beim Steuerobjekt nicht zulässt. Ich finde es aber nicht gut, wenn wir die Verfassung selektiv anwenden, wenn wir sagen: Gut, gegenüber dem Kanton Baselland wenden wir die Verfassung stringent an, hingegen wenden wir sie bei dieser Frage nicht an - aus rein quantitativen Überlegungen. Hier sind schon mehrere Kantone in die falsche Richtung gelaufen, und daher wollen wir es jetzt nicht mehr anpassen. Das ist eine politische Überlegung. Ich glaube, von der Verfassung aus gesehen dürfen wir nicht danach handeln, sondern wir müssen uns daran halten, dass der Steuergegenstand durch das Bundesrecht festgelegt werden muss.
Diese Meinung - das habe ich während der ganzen Kommissionsberatung so wahrgenommen - wird im Grundsatz auch von den Kantonen geteilt, jedenfalls von den kantonalen Finanzdirektoren. Am 3. November 2005 haben sie von uns verlangt, dass den Kantonen im Bundesgesetz das System der Bemessungsgrundlage vorgeschrieben werde. Das haben sie von uns ausdrücklich verlangt. In der letzten Sitzung, die wir mit den Kantonsvertretern hatten, haben sie gesagt, es müsse aus verfassungsrechtlichen und sozialpolitischen Gründen - sprich AHV - für diesen Teilbesteuerungssatz im Steuerharmonisierungsgesetz eine Grenze gesetzt, eine Limitierung festgelegt werden. Auch diese Meinung teile ich. Es geht nur noch um die Frage der Differenz zwischen den Kantonen und der Minderheit bezüglich der Rechtsauffassung, wie man die Grenze festlegt. Die Kantone hätten eine Grenzziehung durch eine Umschreibung gewünscht, die Kommissionsminderheit hat sich jetzt, wie im Bundesrecht, auf den Prozentsatz festgelegt - im Sinne der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.
Die Kommissionsmehrheit hat zwar die Vorschläge für eine Regulierung der Grenze im Steuerharmonisierungsgesetz studiert, aber sie hat dann keinen einzigen Vorschlag übernommen, weil sie zur Auffassung gekommen ist, keiner dieser Vorschläge sei tauglich, um das richtig zu umschreiben. Man kam dann zum Schluss: Wir machen einfach gar nichts. Nach meiner Überzeugung entspricht dieser letzte Schritt nicht mehr der Verfassung. Wir müssen hier eine Regelung treffen, wie das Steuerobjekt Dividende für die Steuerharmonisierung bei Bund und Kantonen vorgegeben ist.
2. Wenn wir zur Überzeugung gelangen, dass dies im harmonisierten Recht festgelegt werden muss, stellt sich die Frage: Wie hoch muss jetzt der Teilbesteuerungssatz angesetzt werden?
Hierzu ein erster Punkt: Muss man differenzieren zwischen Geschäfts- und Privatvermögen? Wenn ich dem Kommissionspräsidenten richtig zugehört habe, hat er vorhin ausgeführt, das liege gemäss Mehrheitsfassung in der Freiheit der Kantone. Wenn ich aber den Text der Mehrheit lese, wird hier ausdrücklich auf die Artikel 18b und 20 Absatz 1bis des DBG verwiesen. Dies bedeutet, dass man differenzieren muss. Darum überrascht mich die Überlegung, die Kantone seien auch bezüglich der Differenzierung frei. So, wie der Gesetzestext formuliert ist, haben die Kantone diese Freiheit nicht. Das bedeutet weiter, dass gemäss Mehrheit alle Kantone ihre Gesetze revidieren müssen und in allen kantonalen Gesetzen die Differenzierung erfolgen muss. Dies ist übrigens auch rechtsstaatlich notwendig, wir haben des Langen und Breiten studiert, dass man beim Geschäftsvermögen vom Nettoprinzip ausgeht und beim Privatvermögen vom Bruttoprinzip. Da kann man in Gottes Namen nicht den gleichen Teilbesteuerungssatz nehmen. Man muss anhand von ganz einfachen steuerrechtlichen Grundsätzen und Gleichbehandlungsgrundsätzen differenzieren, und darum ist es richtig, dass der Verweis auf die Artikel 18b und 20 Absatz 1bis hier steht. Es müssen alle Kantone ihre Steuergesetze revidieren und diese Differenzierung einführen. Das Argument, man wolle die Kantone keiner Revision der Steuergesetzgebungen aussetzen, ist für mich also nicht tragfähig.
Zum zweiten Punkt: Wie hoch soll jetzt der Satz sein? Ist es richtig, dass wir im Steuerharmonisierungsgesetz einen tieferen Satz festsetzen? Das könnten wir tun, wir könnten im Steuerharmonisierungsgesetz 50 oder 40 Prozent einsetzen; wir könnten darüber diskutieren. Aber wir haben vorhin [PAGE 25] den Satz auf 70 Prozent festgelegt. Dies ist geboten aus verfassungsrechtlichen Gründen und, wie die Kantone das auch zu Recht erwähnt haben, aus sozialpolitischen Gründen - sprich AHV. Wir können lange über die Zahlen streiten, aber die Effekte bei den Kantonen sind natürlich für die AHV noch wesentlich höher als beim Bundessteuersatz. Wir wissen ja, dass die Steuersätze auf kantonaler Ebene doppelt so hoch sind wie die Bundessteuersätze. Also sind auch die Effekte für die AHV doppelt so gewichtig, wie sie es auf Bundesebene sind.
Es spricht also noch mehr dafür, hier die Lösung zu treffen, die verfassungsrechtlich richtig ist.
Dasselbe gilt bezüglich der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Auch dort wirken sich die tiefen kantonalen Sätze viel mehr aus als die Bundessteuersätze, weil die Kantone höhere Körperschaftssteuersätze und höhere Einkommenssteuersätze haben.
Mit anderen Worten haben wir vorhin für die Bundessteuer zwei Punkte diskutiert: Erstens sollte man die Entlastungswirkung nicht überschreiten, die aus Sicht der wirtschaftlichen Doppelbelastung notwendig ist; zweitens sollte man keine falschen Anreize zur Flucht aus der AHV setzen. Wenn wir diese zwei Punkte beachten, müssen wir am Schluss auch hier 70 Prozent festlegen.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen.