Lauri Hans · Ständerat · 2007-03-06
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-06
Wortprotokoll
Ich hätte Verständnis, wenn das hier noch anwesende Plenum nun sagen würde, es sei nach diesen beiden Voten nicht ganz einfach zu verstehen, worüber hier entschieden werden solle. Ich möchte deshalb hier noch einmal versuchen, so einfach wie möglich die Auffassung der Kommissionsmehrheit darzustellen und zu begründen. Ich mache es kurz, denn sonst ist es eben nicht mehr verständlich.
Wir sprechen jetzt darüber und entscheiden dann - es gibt eine Mehrheit und eine Minderheit zu der Frage -, auf welche Art die Entlastung bei den Dividenden und über die Dividenden realisiert werden soll. Das ist die Frage, die uns gestellt wird. Auf Seite 11 der Fahne sehen Sie, dass der Bundesrat in seinem ursprünglichen Entwurf diese Frage offengelassen hat. Er hat indirekt gesagt: Wir lassen offen, ob diese Entlastung über den Tarif oder über die Bemessungsgrundlage realisiert werden soll.
Die Kommissionsmehrheit hat dann gesagt, die Entlastung solle über das Instrument und das Verfahren der Teilbesteuerung realisiert werden. Die Kommissionsminderheit sagt ebenfalls, es solle über die Teilbesteuerung erfolgen, aber sie geht noch einen Schritt weiter und sagt: "im Ausmass der bei der direkten Bundessteuer geltenden Teilbesteuerung". Mit dem Begriff "Ausmass" legt sie also zusätzlich 50 und 70 Prozent fest. Das ist jetzt der fundamentale Unterschied.
Die Mehrheit will also nur sagen: Wir wollen das System der Teilbesteuerung, aber wir wollen diese 50 oder 70 Prozent, die gemäss Minderheit darunterfallen sollen, nicht festlegen, das wollen wir offenlassen; und zwar mit der Begründung, die auch die Kantone vorgebracht haben, dass eben je nach Vorbelastung - um diesen Begriff jetzt einmal zu gebrauchen - die Situation in den Kantonen unterschiedlich sein kann. Es ist nicht gesagt, dass es in den Kantonen zu guten Ergebnissen führt, wenn sie ihren Tarif anwenden, den sie im übrigen Einkommenssteuerrecht für die Teilbesteuerung haben, oder dass ein gutes Resultat erreicht wird, wenn alle zum Beispiel die 70 Prozent anwenden.
Nach Auffassung der Mehrheit soll also dieser Satz - 50 bzw. 70 Prozent - frei sein und durch die Kantone festgelegt werden können. Wenn jetzt die Mehrheit "frei" sagt, ist das nicht eine umfassende Freiheit. Diese Freiheit ist eingegrenzt durch die Verfassungsmässigkeit. Auch die Kantone unterliegen der Bundesverfassung, und auch sie sollen keine Massnahmen auf der gesetzgeberischen Ebene einleiten dürfen, welche Bundesrecht derogieren könnten. Auch sie haben sich dann an der Frage zu orientieren: Dürfen wir soundso weit gehen, obwohl wir wissen, dass wir damit den Sozialversicherungsbereich tangieren könnten? Sie haben sich auch an diese Schranken zu halten.
Jetzt kann man sagen - und das macht die Minderheit -, dass man den Kantonen hier helfen und ihnen das vorgeben müsse, eben 50 bzw. 70 Prozent. Die Mehrheit sagt: Nein, die Kantone haben auch durch das Volk gewählte Regierungen und Parlamente. Sie müssen selbst in der Lage sein, diese Überlegungen zu machen und ihre Gesetze entsprechend umzusetzen. Das ist die Meinung der Mehrheit, und wir wissen uns in dieser Frage mit zahlreichen Kantonen einig, die das auch nicht möchten.
Nun argumentiert die Minderheit hier auch mit Artikel 129 der Bundesverfassung über die Steuerharmonisierung. Dort kann man natürlich mit der Mehrheit sagen: Wir erfüllen unseren Auftrag, denn wir legen Grundsätze über die Harmonisierung fest, eben indem wir das Teilbesteuerungsverfahren als Grundsatz vorgeben. Wir wollen aber in dieser Harmonisierung nicht so weit gehen, dass wir auch noch den Satz vorgeben, sondern diese Möglichkeit wollen wir in das pflichtgemässe Ermessen der Kantone legen.
Das ist der Unterschied, und ich kann Ihnen nur empfehlen - auch in dem Sinn, dass wir hier den Schulterschluss herstellen können mit sehr vielen, ich wage zu sagen, mit fast allen Kantonen -, hier bei der Mehrheit zu bleiben.