Lexipedia

Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-10-04

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

Entgegen dem, was von der Erstunterzeichnerin des Antrages der Minderheit II gesagt worden ist, hat sich die WAK Ihres Rates sehr wohl sehr eingehend mit dieser komplexen Frage des Quasi-Wertschriftenhandels befasst. In der Kommission haben wir als Vertreter der Mehrheit, zu der ich selbstverständlich auch gehöre, gesagt, dass wir in der Zwischenzeit noch an einer Verbesserung der Lösung arbeiten würden. Denn wir haben zuhanden des Kommissionsprotokolles auch erklärt, dass die Lösung der Mehrheit in Bezug auf den Aspekt der Rechtssicherheit nicht absolut zu genügen vermöge. Weshalb? Weil in der Praxis des Bundesgerichtes der Begriff der Selbstständigkeit, der Gewerbstätigkeit, in jenen Urteilen, die dieses Gericht im Zusammenhang mit dem Quasi-Wertschriftenhandel gefällt hat, eben sehr breit gefasst worden ist. Deswegen war für uns der Auftrag am Schluss der Kommissionsberatungen klar, eine Fassung zu finden, die einerseits das Gesetz respektiert - ich möchte Kollegin Leutenegger Oberholzer an Artikel 16 des Bundessteuergesetzes erinnern -, andererseits aber auch in Bezug auf die Rechtsklarheit den Gerichten eine klarere Handhabe gibt. Hier bin ich mit Kollege de Buman einverstanden, dass der Antrag Steiner das Ergebnis dieser weitergehenden Arbeiten ist; er setzt mit Bezug auf das Kriterium der Umschlagshäufigkeit für die Gerichte eine klare Leitplanke aus der Sicht des Gesetzgebers.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen namens unserer Fraktion Ablehnung der Minderheitsanträge und Zustimmung zum Antrag Steiner, weil dieser eine Weiterentwicklung der Lösung der Kommissionsmehrheit darstellt.

Lassen Sie mich noch zwei, drei Aspekte darlegen, weshalb wir jetzt hier eine saubere Regelung schaffen sollten. Wir haben das ja schon 1998 im Zusammenhang mit dem Sanierungsprogramm des Bundesrates versucht. Man musste damals wegen Differenzen zwischen den Kammern die Sache auf Eis legen. Ich glaube, wir wären als Gesetzgeber gut beraten, wenn wir hier die Rechtssicherheit verbessern würden.

Weshalb, zusammengefasst, Zustimmung zum Antrag Steiner?

1. Er berücksichtigt den Grundsatz der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne gemäss Artikel 16 in einem weitestgehenden Umfang. Ich glaube, das ist ein Vorteil, der für diesen Antrag spricht.

2. Ich habe es schon gesagt: Der Antrag schafft mehr Rechtsklarheit für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch zuhanden der Gerichte.

3. Wenn man die Fassungen des Bundesrates und des Ständerates analysiert, stellt man fest, dass sie verschiedene Mängel haben. Es ist bereits gesagt worden: Es wird verschiedenen Besonderheiten nicht gerecht, wenn man hier einen festen Frankenbetrag gesetzlich verankert. Die Fassungen des Bundesrates und des Ständerates führen auch dazu, dass zufällig bedingte Wertpapiertransaktionen unter die Kategorie des Quasi-Wertpapierhandels fallen können. Sie führen auch dazu, dass es einen erheblichen Aufwand seitens der Steuerpflichtigen, seitens der Banken [PAGE 1476] und seitens der Steuerverwaltung geben wird - ein Aufwand, der in keinem Verhältnis zum zusätzlichen Ertrag steht.

4. Wichtig ist auch Folgendes: Wir dürfen nicht vergessen, dass wir die private Vermögenssteuer aufseiten der Kantone haben. Diese Steuer ergibt mehr als 4 Milliarden Franken jährlich. Demgegenüber haben die Kapitalgewinnsteuern in jenen Kantonen, die diese noch bis in die Achtzigerjahre hinein hatten, viel weniger gebracht als die Besteuerung privater Vermögen. Die letzten Kantone, welche die Kapitalgewinnbesteuerung abgeschafft haben, haben damit in der Regel zwischen 0,1 und 0,2 Prozent des Steueraufkommens generiert.

Abschliessend kann man sagen: Eine klare Regelung der Besteuerung privater Kapitalgewinne ist nicht nur in Bezug auf die Rechtssicherheit dringend, wir können auch festhalten, dass die frühere Regelung in Bezug auf die Steuereinnahmen absolut unbedeutend war.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Antrag Steiner zuzustimmen.