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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2006-10-04

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-10-04

Wortprotokoll

Bei Artikel 18 Absatz 2bis geht es darum, wieder Rechtssicherheit in Bezug auf private Kapitalgewinne herzustellen. Volk und Stände haben zwar die Volksinitiative zur Besteuerung privater Kapitalgewinne klar abgelehnt, und damit sollte eigentlich alles klar sein. Aber Bundesgerichtsentscheide haben über die Einstufung Privater als gewerbsmässige Wertschriftenhändler aufgrund meines Erachtens fragwürdiger Kriterien diesen Volksentscheid unterlaufen und gewissermassen durch die Hintertüre eine Kapitalgewinnsteuer eingeführt.

Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich in einem Geschäftsvermögen befinden, sind kapitalgewinnsteuerpflichtig; an diesem Grundsatz wollen wir im Zuge dieser Revision nicht rütteln. Aber damit stellt sich natürlich die Frage, was ein Geschäftsvermögen ist. Die Definitionen und Kriterien, die das Bundesgericht bei seinen Entscheiden verwendete, sind meines Erachtens grösstenteils fragwürdig. Nur weil ein Kleinanleger beispielsweise Wertschriften auf Kredit kauft oder weil er Optionen zur Absicherung einsetzt oder weil er sein Vermögen mehrmals umschlägt, ist er doch kein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler! Es fehlen solchen Privatpersonen doch die elementarsten Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, insbesondere der Auftritt als Firma nach aussen oder die Buchführungspflicht als Unternehmen.

Für die SVP-Fraktion würde eigentlich die von der Mehrheit der WAK gewählte kurze Definition genügen, nämlich dass Kapitalgewinnsteuern nur auf Finanzvermögen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb stehen, anfallen. Wir sind uns aber bewusst, dass diese Formulierung und der klare Volksentscheid vom Bundesgericht wieder unterlaufen werden können. Deshalb werden wir den Antrag Steiner unterstützen, der dieses Geschäftsvermögen zu definieren versucht, auch wenn wir hier noch einige Präzisierungen für notwendig halten. Ausgangspunkt des Antrages Steiner ist das vorhandene Wertschriftenvermögen zu Beginn des Steuerjahres, und dieser Betrag darf maximal viermal umgeschlagen werden. Es wurde schon erwähnt: Wenn man im Verlauf eines Steuerjahres Erbschaften macht, Liegenschaften verkauft, den Geschäftsbetrieb aufgibt und den Erlös wieder investieren will, riskiert man, plötzlich zu einem gewerbsmässigen Wertschriftenhändler zu werden, wenn man dieses Geld investiert. Dazu kommt, dass ja viele Wertschriftenumsätze gar nicht von den Anlegern ausgelöst werden, sondern vom Markt selbst, sei es durch Übernahmen, Kapitalerhöhungen oder andere Kapitaltransaktionen oder wenn Optionen fällig werden.

Wir werden den Antrag Steiner dennoch unterstützen. Wir halten aber für die Materialien fest, dass im Verlauf eines Steuerjahres erfolgte Mittelzuflüsse und Transaktionen, die nicht von den Anlegern ausgelöst werden, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Damit ist auch gesagt, dass die SVP-Fraktion die Anträge der Minderheit I (Recordon) und der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) ablehnt.