Lexipedia

AB 136755

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-10-04

Wortprotokoll

Viele Argumente, die jetzt im Zusammenhang mit dem Teilbesteuerungssatz im Privatvermögen gebraucht werden, waren schon Gegenstand der Eintretensdebatte. Die Versuchung ist ein bisschen da, sie zu wiederholen. Ich hoffe, dass ich dieser Versuchung nicht erliege, und werde mich jetzt kurz fassen.

Zum Grundsätzlichen: Es ist nicht so, dass wir hier eine Unterbesteuerung herbeiführen, sondern es ist so, dass wir eine Überbesteuerung abschaffen, weil es in ganz Europa kein Land mehr gibt, wo die wirtschaftliche Doppelbelastung nicht entweder gemildert oder abgeschafft ist. Wir machen nur das. Wir schaffen Gleichheit im internationalen Verkehr und damit die gleichen Voraussetzungen, die die Unternehmer auch im Ausland finden. Das ist es. Es geht nicht um die Schaffung einer Unterbesteuerung, sondern um die Abschaffung einer Überbesteuerung, nämlich der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung.

Der Bundesrat hat bei seiner Strategie die Idee gehabt, dass diese Dividenden bei allen Anteilseignern zu 80 Prozent besteuerbar sind, weil er davon ausging, dass Aktienkapital immer Risikokapital ist, egal, ob man eine einzige Aktie oder eine unendliche Anzahl davon hat. Das Parlament - zuerst der Ständerat und jetzt auch Ihre WAK - hat diese Idee verdichtet, indem es gesagt hat: Wir wollen eine KMU-Reform. Die ganze Reform findet ja auf drei Schauplätzen statt. Einer ist dieser hier, die Dividendenbesteuerung. Der zweite Schauplatz ist der Bereich der Emissionsabgabe und der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer. Der dritte Schauplatz ist die Beseitigung einer Anzahl von Ärgernissen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien, im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung usw. Im ersten Bereich haben Ihre Kommission und der Ständerat nun gesagt: Wir verdichten diese Reform und machen sie zu einer KMU-Reform. Damit sind die 80 Prozent, die der Bundesrat für alle vorgeschlagen hat, natürlich auch wieder zur Debatte gestanden. Damit rechtfertigt es sich auch, zu sagen: Wenn man schon eine qualifizierte Beteiligung von 10 Prozent als Basis setzt, dann rechtfertigt es sich auch, die Anpassung beim Satz für die Dividendenbesteuerung vorzunehmen, damit tatsächlich Kapital durch Gewinnausschüttungen, durch Dividendenausschüttungen freigesetzt wird, damit auch dieser Erfolg erzielt wird.

Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass die 60 Prozent für das Privatvermögen, wie sie im Ständerat beschlossen wurden, eine akzeptable Grösse sind. Jetzt zu den Auswirkungen.

1. Zunächst zur AHV: Es ist bekannt, dass es einen Kippmoment gibt, bei dem es sich lohnt, als Unternehmer nicht mehr Lohn zu beziehen, sondern Dividenden. Wenn man das macht, muss man, weil man keinen Lohn mehr bezieht, auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr bezahlen. Diese fehlen dann in der AHV-Kasse. Dieser Kippeffekt ist schwer zu beziffern. Da gibt es eine mathematische Grösse, aber es gibt daneben eben auch andere Überlegungen im Grenzbereich des Kippeffektes, die sich der Unternehmer macht. Dann entscheidet er: Soll ich mich eher für Lohn oder für Dividenden entscheiden?

Weil die Kantone verschiedene Steuerregime haben, ist dieser Kippeffekt kantonal unterschiedlich. Aber die Eidgenössische Steuerverwaltung hat hier Berechnungen angestellt und ist zum Schluss gekommen, dass sich dieser Kippeffekt [PAGE 1470] beim Gros der Kantone in der Grössenordnung von 60 Prozent bewegt. Es hängt davon ab, wie der Grenzsteuersatz der Vermögenssteuer in den Kantonen eben festgelegt wird. Nun kommen nebst diesen, ich würde sagen, mathematischen Überlegungen auch andere, unternehmerische und betriebswirtschaftliche, dazu. Ein Unternehmer wird sich vielleicht sagen: Ich bezahle soundso viel, weil ich noch in der zweiten Säule integriert bin. Er will die zweite Säule in seine Vorsorge einbeziehen. Oder er will unternehmensspezifische Tatbestände einfliessen lassen, so die Frage, ob er sehr viele Lagerhalter haben muss in Form seines Geschäftes, die Frage, ob er die Nachfolge frühzeitig planen will, und andere unternehmerische Entscheide. Aber in jedem Fall ist es so, dass sich nach unserer Berechnung die Ausfälle an AHV-Beiträgen in der Grössenordnung von 108 bis 163 Millionen Franken bewegen. Später führen dann Wachstumsimpulse, dank des Wachstumseffektes und der Verbreiterung der Steuerbemessung, dazu, dass die AHV-Kasse mit zusätzlichen Einnahmen in der Höhe von 29 bis 84 Millionen Franken für die jetzigen Ausfälle entschädigt wird.

2. Welches sind die Ausfälle bei einer Teilbesteuerung von 60 Prozent? Jetzt hat man in der Botschaft des Bundesrates entsprechende Zahlen lesen können. Aber die Zahlen sind natürlich teilweise durch die Entwicklung der Teilbesteuerung in den Kantonen angepasst worden. Viele Kantone haben in der Zwischenzeit entsprechende Entscheide getroffen. Somit sind die Ausfälle, die damals noch auf über 700 Millionen Franken beziffert wurden, kleiner geworden. Wenn man eine Teilbesteuerung von 60 Prozent - das, was der Ständerat vorgegeben hat und dem sich der Bundesrat anschliessen könnte - zugrunde legt, dann werden bei den Kantonen etwa 360 Millionen Franken Ausfälle zu verzeichnen sein, beim Bund 56 Millionen; das sind also etwas über 400 Millionen Franken. Die 56 Millionen des Bundes darf man durchaus den 55 Milliarden Gesamteinkommen gegenüberstellen; das ist in dieser Dimension, gemessen am Wachstumsimpuls, den man den Unternehmen vermitteln möchte, eine vertretbare Summe.

Zum Schluss noch die Frage, die von Herrn Rechsteiner thematisiert wurde, nämlich die Frage der Verfassungsmässigkeit und der Gerechtigkeit, die von einem Professor angeschnitten wurde. In Bezug auf die Würdigung unserer Steuergesetzgebung sollte man mit der Verfassung nicht leichtfertig umgehen. Wir haben in Bezug auf die Besteuerung eine ganz grosse, eine umfassende bundesgerichtliche Rechtsprechung. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung, die auch Tradition hat, beschäftigt sich immer wieder mit der Frage: Was ist eigentlich eine Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit? Das ist ein Grundprinzip unserer Verfassung. Man sollte nicht leichtfertig immer wieder diese Dinge infrage stellen, weil es hier schon seit Jahren entsprechende Überlegungen gibt.

Auch Professoren müssen zur Kenntnis nehmen, dass das Volk eine Kapitalgewinnsteuer abgelehnt hat. Von dieser Basis sind wir auch bei der Abfassung unserer Botschaft und unserer Überlegungen ausgegangen. Wenn man das hier professoral moniert, dann müsste man in einer Vorphase zu dieser Unternehmenssteuerreform zuerst die Frage der Kapitalgewinnbesteuerung wieder thematisieren. Aber man wagt es vielleicht nicht, weil man weiss, wie es herauskommen würde. Deshalb ist hier nicht der richtige Ort, um wieder darüber zu sprechen.

Das Zweite, was Professoren auch zur Kenntnis nehmen müssen: Die Tarifautonomie der Kantone ist ein Teil, ein wichtiges Element, unseres Steuerföderalismus. Wir haben in der Anhörung zu dieser Gesetzesrevision mit den Kantonen diskutiert. Da war auch die Frage, ob man allenfalls eine Tarifsteuerung vornehmen sollte, ob man nicht den Teilbesteuerungssatz auch für die Kantone als obligatorisch erklären sollte, beispielsweise auf der Höhe der Teilbesteuerung des Bundes. Die Kantone haben bei dieser Anhörung klar gesagt: Das wollen wir nicht. Wir wollen, dass auch künftig die Tarifautonomie bestehen bleibt. Diese und das Recht, die Abzüge festzulegen, gehören zu unserem Steuerföderalismus. Das muss man zur Kenntnis nehmen, und an dem hat der Bundesrat nicht vorbeigeschaut: Er hat diese Argumente berücksichtigt.

Ich unterstütze den Antrag Loepfe in Bezug auf die Teilbesteuerung von 60 Prozent und damit die Fortführung der Linie des Ständerates.

AB 136755 | Lexipedia | Lexipedia