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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-10-04

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-10-04

Wortprotokoll

Ich darf noch einmal in Erinnerung rufen, dass diese Unternehmenssteuerreform drei Schauplätze hat: Der erste ist die Frage der Dividendenbesteuerung, diese haben wir jetzt abgehandelt, und darüber ist entschieden worden; der zweite ist die Frage der sogenannten Ärgernisse, eine Reihe von Steuertatbeständen, die besonders im KMU-Bereich immer wieder zu Problemen geführt haben, und da haben Sie jetzt auch weitgehend entschieden; dann gibt es einen dritten Schauplatz, das ist das Unternehmen selber. In diesem Bereich konzentrieren wir uns im Wesentlichen auf zwei Massnahmen, einerseits nämlich auf die Heraufsetzung der Freigrenze bei der Emissionsabgabe und andererseits eben auf die Behandlung der Kapitalsteuer.

Nun hat der Bund diese Steuer im Jahr 1997 bei der Unternehmenssteuerreform I abgeschafft. Die Kantone wollten sie aber beibehalten. Die jetzige Steuerreform respektiert diesen Wunsch der Kantone. Die Kapitalsteuer bringt derzeit einen Steuerertrag von etwa 1,4 Milliarden Franken; das ist das Substrat. Nun schaffen wir mit der [PAGE 1487] Unternehmenssteuerreform II die Möglichkeit, dass die Kantone dann, wenn sie wollen, und im Ausmasse, das sie für vertretbar anschauen, von Steuererleichterungen in diesem Bereich Gebrauch machen. Die Justifikation, warum das so ist, finden Sie in der Botschaft, weshalb ich mir gestatte, diese paar Sätze aus der Botschaft noch einmal in Erinnerung zu rufen. Dort haben wir geschrieben: "Eine Aufhebung der Kapitalsteuer kann aus Sicht der überwiegenden Mehrheit der Kantone nicht infrage kommen. Ein grosser Teil der Kapitalgesellschaften versteuert keine Gewinne, sodass den Kantonen oft nur die Kapitalsteuer verbleibt. Eine besondere Funktion hat die Kapitalsteuer auch bei den reinen Holdinggesellschaften. Die Kantone sollen deshalb insoweit auf die Kapitalsteuer verzichten können, als auch eine Gewinnsteuer geschuldet ist. Es wird so die Möglichkeit geschaffen, eine minimale Steuerleistung der Körperschaften beizubehalten."

Das ist letztlich der entscheidende Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen vorschlägt, die Anrechnung der Gewinne an die Kapitalsteuer beizubehalten.