Wäfler Markus · Nationalrat · 2006-10-04
Wäfler Markus · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-10-04
Wortprotokoll
Ich spreche hier zur korrigierten Version meines Rückweisungsantrages, und ich bitte Sie, auf Ihrem Blatt in der zweituntersten Zeile den Begriff "zivilstandsunabhängige Steuersatzskala" zu streichen. Diese Frage möchte ich dann der Kommission überlassen.
Das Bestreben des Bundesrates, die verfassungswidrige Heiratsstrafe bei der direkten Bundessteuer endlich zu beseitigen, ist sehr zu begrüssen. Allerdings scheint mir, dass hier ein bundesrätlicher Vorschlag vorliegt, der das Pferd vom Schwanz her aufzäumt. Die heutige Besteuerung der Zweiverdiener-Ehepaare ist, als solche betrachtet, nicht verfassungswidrig. Denn sie erfolgt gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie er in Artikel 127 Absatz 2 unserer Bundesverfassung festgehalten ist.
Das verfassungswidrige Corpus Delicti ist der Unterschied in der Besteuerung zwischen Zweiverdiener-Ehepaaren und Zweiverdiener-Konkubinatspaaren. Genau hier liegt der verfassungswidrige Hase im Pfeffer. Denn die Besteuerung der Zweiverdiener-Konkubinatspaare erfolgt nicht nach dem in der Verfassung vorgeschriebenen Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieser verfassungswidrige Zustand kann auf einfache Weise und sogar noch haushaltneutral korrigiert werden, indem wir den Haushalt als wirtschaftliche Einheit für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und für die Bemessung des steuerbaren Einkommens und die Festlegung des Steuersatzes heranziehen. De facto ist dies ja bisher auch bei den Einverdienerhaushalten und den Zweiverdiener-Ehepaaren der Fall.
Es wird hier im Parlament häufig erwähnt, auch vorhin wieder, dass sich unsere Gesellschaft in diesem Bereich in dem Sinne verändert hat, dass heute ein beachtlicher Teil der Haushalte aus verschiedenen Gründen mehr als ein Einkommen erwirtschaftet. Ohne Zweifel profitieren alle erwerbstätigen Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes von günstigeren Kosten bei Miete, Nebenkosten, Gebühren für Abwasser, Wasser, Abfallentsorgung usw., was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des gemeinsamen Haushaltes wesentlich erhöht. Es ist deshalb nur folgerichtig und überfällig, dass wir hier dieser gesellschaftlichen Veränderung auch bei der Besteuerung der Einkommen Rechnung tragen und generell auf den Stufen Bund, Kanton und Gemeinde den Haushalt als wirtschaftliche Einheit betrachten und für die Festsetzung des Steuersatzes das kumulierte steuerbare Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden erwerbstätigen Steuerpflichtigen heranziehen.
Jedes erwerbstätige und steuerpflichtige Mitglied im gemeinsamen Haushalt bezahlt gemäss meinem Antrag auf seinem persönlichen steuerbaren Einkommen seine Einkommenssteuer gemäss dem Steuersatz des kumulierten steuerbaren Haushalteinkommens. Mit meinem Vorschlag wird die Heiratsstrafe für alle Ehepaare zu hundert Prozent korrigiert, unabhängig davon, ob das Einkommen aus Erwerb, aus Liegenschafts- oder Kapitalerträgen oder aus Renten stammt.
Zur Umsetzung dieses Prinzips des Haushalteinkommens-Steuersatzes beantrage ich Ihnen die Einführung einer Haushaltbezeichnung; dafür könnte der Namen des Hauptmieters respektive Besitzers der entsprechenden Wohnung verwendet werden. Dieser Besitzer respektive Hauptmieter hätte gegenüber den Steuerbehörden eine Meldepflicht für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Erwerbstätigen. Bei gleichbleibenden Steuersätzen würden bei der Umsetzung meines Antrages auf allen Stufen Mehreinnahmen [PAGE 1495] resultieren. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Vorlage haushaltneutral zu gestalten respektive mindestens eine schwarze Null vorzusehen - dies, indem die Steuersatzskala für die Einkommenssteuern auf allen Stufen entsprechend nach unten korrigiert wird. Dabei sind die mittleren Einkommen des Mittelstandes bevorzugt zu entlasten.
Der Entwurf des Bundesrates löst das Problem der Heiratsstrafe nur unvollständig und führt zu Steuerausfällen, welche in dieser Vorlage nicht vollständig finanziert sind. Zudem besteht bei einer Annahme des Entwurfes des Bundesrates das Risiko, dass die Familiensteuerreform aufgrund fehlender Finanzierung auf die lange Bank geschoben wird. Im Weiteren legalisiert der bundesrätliche Entwurf eine generelle Abweichung vom verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, was ich aus grundsätzlichen Überlegungen als problematisch bezeichnen muss.
Ich fasse zusammen: Mein Antrag auf Rückweisung an die Kommission bringt Ihnen folgende Vorteile: Die Heiratsstrafe wird zu hundert Prozent korrigiert, unabhängig davon, ob das Einkommen aus Erwerb, aus Liegenschafts- oder Kapitalerträgen oder aus Renten stammt. Das unbestrittene verfassungsmässige Grundprinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird nicht nur für Einverdiener-Haushalte und Zweiverdiener-Ehepaare, sondern auch für Zweiverdiener-Konkubinatspaare und Mehrverdiener-Haushalte wirksam, was auch der verfassungsmässigen Gleichbehandlung entspricht. Gemäss meinem Antrag entstehen durch die Korrektur der Heiratsstrafe keine Steuerausfälle. Mein Antrag ermöglicht eine rasche, finanzierbare Steuerreform und bringt in Bezug auf die Steuergerechtigkeit gegenüber allen Steuerpflichtigen eine Verbesserung. Mein Antrag lässt die Möglichkeit der Einführung einer individuellen Besteuerung offen.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen.
[VS]