Imfeld Adriano · Nationalrat · 2006-09-21
Imfeld Adriano · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-21
Wortprotokoll
Es tut mir leid, wir sind in Zeitnot, aber es gibt einfach Sachen, die gesagt werden müssen. Wir haben jetzt drei Teilartikel miteinander behandelt. Ich möchte noch ein bisschen Ordnung in dieses Körbchen bringen.
Zuallererst möchte ich mich aber bei Frau Kiener Nellen entschuldigen. Ich habe etwas verwechselt. Ich kann mich gut entschuldigen; materiell ist es aber so, dass wir auch für die Einzelfirmen, solange sie in Betrieb sind, für den laufenden Betrieb, etwas tun.
Wir haben jetzt eine Diskussion zu Artikel 18b Absatz 1 DBG geführt, bei dem es um die Milderung der Doppelbesteuerung beim Geschäftsvermögen geht. Die Mehrheit der Kommission stimmt dort dem Ständerat zu. Wir haben den Minderheitsantrag Fässler zu Artikel 18b Absatz 3 DBG, bei dem es um den Vorbelastungstest geht. Das ist ein bisschen untergegangen. Schliesslich haben wir Herrn Rey zu Artikel 7 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes gehört.
Bei Artikel 18b Absatz 1, bei dem es eine namentliche Abstimmung geben wird, möchte ich so vorgehen, dass ich nichts mehr wiederhole, was schon gesagt worden ist. Ich sage Ihnen einfach noch einmal: Der Antrag der grossen Mehrheit der WAK lautet hier, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit I (Leutenegger Oberholzer) auf Streichen abzulehnen.
Zu Artikel 18b Absatz 3 DBG, bei dem es um den Vorbelastungstest geht, möchte ich einfach sagen, dass hier getestet werden soll, ob Dividenden, die schlussendlich ausgeschüttet worden sind, irgendwo einmal mit 8,5 Prozent besteuert worden sind oder nicht. Das ist an und für sich ein guter Ansatz. Man geht jetzt aber hin und fragt: Was heisst das in der Praxis? In der Praxis heisst das, dass zur sachgerechten Durchführung eines Vorbelastungstests auf die Stufe der vorgelagerten Gesellschaften zurückgegriffen und dort nachgeschaut werden muss, ob wirklich Steuern in dieser Höhe bezahlt worden sind. Im gleichen Kanton mag das noch sehr einfach gehen, aber wenn Sie in einen anderen Kanton gehen müssen, wird es schon schwieriger. Ganz schwierig oder vielleicht sogar unmöglich wird es bei internationalen Verhältnissen. Hier muss ich Ihnen sagen, dass der Minderheitsantrag im Extremfall auf den Holdingstandort zurückschlagen könnte. Das wollen wir nicht. Nach einer Gegenüberstellung dieses gutgemeinten Grundsatzes und der Schwierigkeiten, die sich in der Praxis ergeben würden, bitte ich Sie im Namen der Mehrheit der WAK, diesen Vorbelastungstest abzulehnen und auf der Linie der Mehrheit zu bleiben.
Bezüglich Artikel 7 StHG ist alles gesagt worden. Grundsätzlich geht es um die gleiche Problematik wie auf Bundesebene - nur ist die Situation dort so, dass die Kantone die Milderung einführen können, aber nicht einführen müssen. Das müssen wir auseinanderhalten.