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Joder Rudolf · Nationalrat · 2007-03-15

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-15

Wortprotokoll

Bei diesem Geschäft geht es um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Ziel der Vorlage ist es, Rechtsgrundlagen zu schaffen zur Abgeltung der ausserordentlichen Kosten, die den Kantonen bei ihrer Tätigkeit als Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes entstehen.

1999 hat das Parlament die sogenannte Effizienzvorlage beschlossen. Damit wurde die Strafgerichtsbarkeit des Bundes erweitert. Dem Bund wurden neue Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung übertragen. Beim Aufbau der Bundeskriminalpolizei wurde aber, sowohl personell wie auch ausrüstungsmässig, auf gewisse polizeiliche Elemente verzichtet. So verzichtete man beispielsweise auf sicherheitspolizeiliche Einheiten zum Schutz bei Hausdurchsuchungen, auf Interventionseinheiten bei Verhaftungen, auf Hunde zum Aufspüren von Drogen und Sprengstoffen usw. Man ging davon aus, dass der allfällige ausserordentliche Bedarf durch die Polizeikorps der Kantone abgedeckt werden könne.

In der Zwischenzeit hat sich aber gezeigt, dass die Organe der kantonalen Polizei in wesentlich höherem Mass durch den Bund beansprucht werden. Im heutigen Bundesrecht fehlt eine gesetzliche Grundlage, die es ermöglicht, diesen ausserordentlichen Aufwand zeitgerecht abzugelten. Mit dieser Vorlage wird es dem Bund nun möglich, den Kantonen die ausserordentlichen Kosten, die ihnen beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes anfallen, schneller als bisher zu entschädigen, weil die Deckung der Kosten nicht mehr vom Ergebnis des Verfahrens abhängt.

Heute werden ausserordentliche Aufwendungen der Kantone nur abgegolten, wenn das Verfahren von den Bundesbehörden eingestellt oder wenn das Verfahren von der Bundesanwaltschaft an die kantonalen Behörden übertragen wird. Werden die ausserordentlichen Kosten aus einer anderen Quelle gedeckt, z. B. durch Einziehung oder eine gerichtliche Überwälzung der Verfahrenskosten an Verurteilte, so haben die Kantone diesen Anteil der bereits ausgerichteten Abgeltung vonseiten des Bundes an diesen zurückzuerstatten. An sich stellt die Abgeltung ausserordentlicher Kosten einen Ausnahmefall dar. Gemäss Verfassung haben die Kantone das Bundesrecht umzusetzen und zu vollziehen, und zwar ohne Abgeltung des Bundes. Eine solche ist nur in Ausnahmefällen möglich, was sich indirekt aus den Artikeln 46 und 47 der Bundesverfassung ergibt.

Welches sind die finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage? Zurzeit bezahlt der Bund gut 1,25 Millionen Franken an die Kantone. Teilweise werden diese Beträge allerdings mit sehr grosser Verzögerung ausbezahlt. Neu kommt etwa eine Viertelmillion dazu. Insgesamt wird die abzugeltende Summe bei rund anderthalb Millionen Franken liegen. Hinzu kommt ein Betrag von rund 400 000 Franken für die Übergangsregelung.

Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat in einer Verordnung den Begriff der ausserordentlichen Kosten präzisiert, z. B.: längere Observierungseinsätze, Beizug von Spezialisten im Informatikbereich, Einsatz besonderer Interventionseinheiten usw. Zudem ist beabsichtigt, dass der Bundesanwalt mit den Kantonen Vereinbarungen treffen kann. Dies gilt insbesondere, wenn es um eine dauerhafte Benützung kantonaler Ressourcen, wie beispielsweise Laboreinrichtungen, geht.

Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die Kantone mit dieser Vorlage grundsätzlich einverstanden sind. Der Ständerat hat dem Geschäft einstimmig zugestimmt, ebenfalls unsere Kommission für Rechtsfragen.

Ich beantrage Ihnen, einzutreten und der Vorlage zuzustimmen.